Oberösterreichische Heimatblätter und einen auf dem Lande. Die Wahl sollte alle zwei Jahre „in festo Corporis Christi" auf der ordentlichen Herberge abgehalten werden. Was die erwähnten religiösen Vorschriften betrifft, so besagt der Punkt 2 der Ordnung, es solle die Schöff- und Floßleut-Bruderschaft nächst Gott und seiner allerheiligsten Mutter den hl. Bischof Nikolaus zum Patron haben und in allen begegnenden Fährlichkeiten nächst Gott verehren. Da die Bruderschaft zu Vermögen gelangen würde, sei sie schuldig, dem hl. Nikolaus am nächsten Tag nach dessen Fest, .,so keine ehehafte Verhinderung einfällt", in der hiesigen Pfarrkirche ein gesungenes Amt zu halten. Zu diesem Zwecke haben sich einige Tage vorher die Zechmeister bei dem Herrn Pfarrer anzumelden und sich mit ihm und der Musik des Verdienstes halber zu vergleichen. Sie haben sodann auf ihrer ordentlichen Herberge zusammen zu kommen und von dort aus um acht Uhr oder wie sie der Herr Pfarrer bescheiden würde, in guter Ordnung, die Zechmeister voran, dann die Viermeister, hernach die anderen Meister, Naufergen und Knechte, sich in die Kirche zu verfügen. Dort haben sie dem Gottesdienst mit Andacht beizuwohnen und für das ganze Land, Gemeine Stadt Steyr und ihr eigenes Wohlergehen ihr fleißiges Gebet auszugießen und „nach Vollendung dessen ohne allen der Bruderschaft Unkosten wiederum nach Haus zu gehen". Die Meister, Naufergen und Knechte hatten an den beiden Corporis-ChristiProzessionen, jener am Fronleichnams-Pfingsttag sowie der „Haupt-und größeren Prozession" an dem darauf folgenden Sonntag beizuwohnen. Dabei bekamen die „zur Tragung des Fahn und der Röbel" (Hebel, Stangen zur Unterstützung der Fahne) gebrauchten Leute jeder eine halbe Maß Wein und um einen Kreuzer Brot. Den Zech- und Viermeistern, Gemeiner Stadt Beschauern und den Fahnenträgern aber wurden an dem Fronleichnams-Pfingstag für Zehrung 4 Gulden bewilligt. Nach der sonntägigen Fronleichnamsprozession fand der Hauptjahrtag statt. An diesem Tage waren die Zech- und Viermeister im Beisein der hiefür verordneten Rats-Commissarien und einer Kanzlei-Person „ihres das Jahr hindurch beschehenen Empfangs und Ausgebens ordentlicher Raitung zu leisten schuldig". An diesem Jahrtag hatte jeder Meister, Nauferg und Knecht in die Lade 30 Kreuzer zu erlegen. Dafür aber bekam jeder Nauferg ein ganzes Kandel Wein und jeder Knecht ein halbes, dazu um 1 Kreuzer Brot. Da aber die Erfahrung zeigte, daß die Naufergen und Knechte nach der Prozession nicht mit dem schuldigen Auflaggeld auf der Herberge erscheinen, sondern in andere Wirtshäuser laufen, sich alldort mit dem Wein überflüssig beladen und Commissarius, Zech- und Viermeister an der Einnahme des Auflaggeldes hindern, so wird im Punkt 5 ausdrücklich bestimmt, daß jeder Nauferg und Knecht nach dem Gottesdienst sich auf der Herberge mit dem Auflaggeld einfinde. ,,Wer ohne Gottes oder andere gar ehehafte Verhinderung nicht erscheint", der hat das doppelte Auflaggeld zu bezahlen. Ehe dies geschieht, soll ihm kein Ruder anzugreifen gestattet sein. Nach dem sonntägigen Umgang soll für die Zehrung der beiden Ratskommissarien, der Kanzlei, des Beschauers, der beiden Zech- und der beiden Viermeister, der Fahnenträger und der übrigen Meister Zehrung ein Betrag von 20 fl passiert werden, doch hatten Meister, die in keinem Zech- oder Vieramt 114
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