OÖ. Heimatblätter 1953, 7. Jahrgang, Heft 2

Oberösterreichische Heimatblätter Mühlherrn zwischen 4 und 6 Gulden und darüber. In der Zeit 1617 -1703 wuvden 73 Meister und 18 Mühlherren einverleibt. Die meisten Mühlen blieben nicht lange in der Hand einer Familie und es ist, wohl bedingt durch die Zeitverhältnisse wie auch durch das starke Wandern der Gesellen, ein starker Besitzwechsel zu bemerken. Manche Mühlen wechselten in der Zeit von 87 Jahren 6, 7 und 8 mal ihre Besitzer. Lediglich nachfolgende Mühlen verblieben in der Zeit 1617 - 1703 im Besitz der gleichen Familie: Ledermühle in St. Oswald Besitzer Kerschbaumayer, Klammühle zu Neumarkt Schweinbachmüller, Holzmühle Holzmüller, Dreimüllen Hörzingberger, Purchmühle „ Weissenböck. Von diesen Mühlen scheint heute nur mehr die Ledermühle in St. Oswald im Besitz der Familie Kerschbaummayer auf. Außer der Erledigung vorgenannter Rechtsgeschäfte oblag dem Handwerk auch, auf Zucht und Ordnung zu sehen. Verstöße ,gegen diese wurden bestraft, so-: 1631 Georg Holzmüller an der Weyermühl wegen Grobheit. 1638 Hans Lechner an der Pöbesmühl, weil er Georg Fiegelmüller an der Pibesmühl mit Schmachworten überfahren und dem Handwerk ungehorsam gewesen, zu 45 kr. 1644 Zacharias Khersc'hpambmayr an der Ledermi.ihl zu St. Oswald, ,,Da dieser wider ein Ersames Handwerch am Gutauer Khürtag spötliche Wort geredt, aber wieder abgebötten", zu 1 fl. Unter Strafe gestellt wurde auch das Abreden von Lehrjungen oder Gehilfen zu anderen Mühlen. Wurde der Lehrjunge gestraft, so hafteten die Bürgen für die Bezahlung. So hat 1651 „Josef Schweinbachmüllner 1648 ein Lehrjunge Andtree Haidter da,s Handtwerch zu lernen aufgedingt, weilen aber selbiger nach Verstreichung der halben Lehrjahr, ohne ainige Ursach haimblichen weiß weckhgeloffen, also ist demseLben zur Straff vorgemerkt woroen 3 Thaller und bleiben seine Porgen noch im Glüb Jedst 4 fl 30 kr." Da nach Handwerksbrauch der freige$prochene Lehrjunge zwei weitere Jahre als Gehilfe in einer Mühle verbringen mußte, die nicht einem Mühlherrn unterstand, wuvde 1653 der Mühljunge Jacob Weißenpekh mit 45 kr bestraft, weil er „vor Verstraichung zweier Jar nach seinem Lehrjahr wider Handwerchsprauch einen Mühlherrn als seinen Vettern dem Piermüllner gearbeitet." Durch die Mühlordnung Kaiser Maximilian II. wurde der Betrieb des Müller- und Bäckerhandwerks in einer Hand, bis auf Fälle alten Herkommens, verboten. Der Mühl:herr Georg Tratlehner verstieß 1647 gegen diese Ordnung und wurde gestraft, ,,weill Er Stich 8JUch vor Einkhau:Eung des Pachen- und Griessens ohne Bewilligung und standts ist im solches hinfür abgeschafft und sein Verbröchen sein hohes bitten der Herrschaft und Handwerch gestrafft worden p. 1 fl 30 kr." In den 87 Jahren kamen im ganzen nur acht Strafen vor; auch diese betrafen nur geringfügige Vergehen. 254

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