OÖ. Heimatblätter 1953, 7. Jahrgang, Heft 2

Bausteine zur Heimatkunde Wurde eine Mühle durch das Ableben des Besitzers oder durch Verkauf frei, so erfolgte die Einverleibung des neuen Meisters oder Mühlherrn auch am Jahrtag. Erwarb ein ungelernter Bürger eine Mühle dem Bauer war * Mühl~ der Innung Die Mühlen der Müllerinnung Kätermarkt 1617-1703. ,:, Mühle anderer Innung @ Hundsdorf dies durch die maximilianische Mühlordnung verboten - so wurde dieser als Mühlherr bezeichnet. Für die Einverleibung mußte von beiden, Meister und Mühlherr, in die Lade ein Betrag entrichtet werden, der sich nach dem Wert der Mühle richtete, wobei dem Mühlherrn ein höherer Betrag angerechnet wurde. Diese Beträge waren bei den Meistern meist zwischen 1 und 4 Gulden, bei den 17 253

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