Oberösterreichische Helmatbllltter Uebten so die Grundherrschaften seit den Tagen der Kolonisation eine Art Leitungsobrigkeit im gesamten Waldwesen aus, so konnten sie umsomehr forstliche Maßnahmen im eigenen Walde treffen. Die Herrsohaften des Trattnachtales waren und sind zum Teil heute noch größere Waldbesit~r. In der beiliegenden Tabelle ist nach Maßgabe der erreichbaren Daten der Versuch gemacht, über Namen, Ausmaß und Endschicksal der herrschaftlichen Waldungen Aufschluß zu geben. Demgegenüber war der Bauernwald von bescheidenem Umfange; so hatten z.B. 1750 in der Herrschaft Roit die Untertanen 1½ Tagwerk hartes und 153 Tagwerk weiches Holz 11 ). Zwei Umstände haben das Anwachsen des bäuerlichen Waldes herbeigeführt: einmal wurden die Gemeindeweiden aufgeteilt und der .Waldkultur zugeführt und andererseits zwang der Staatsbankrott des Jahres 1811 einzelne schlecht gestellte Herrschaftsbesitzer, Waldteile an Bauern abzugeben. Wer kühn zugriff, konnte damals den Geldüberhang gut verwerten. Einen laufenden Einblick in den Forstbetrieb einer Herrschaft ermöglichen Akten der Herrschaft Aistersheim im Zeitraum 1560 - 1790. Eine geregelte Forstwirtschaft kannte· man erst seit 17 45, bis dahin war Schlägerung und Verkauf einzelnen Untertanen, den Forstern, überlassen. Noch 1702 herrschte dieser Zustand, denn in diesem Jahre ist der Forster über den Reitschachen wegen Veruntreuung um 12 Taler gestraft worden. Demgemäß war auch der Gewinn aus der Holzwirtschaft gering, er betrug z.B. 1622 bei einer Gesamteinnahme von 19.000 fl bloß 446 fl, also gut 3%. Die ungeregelte Wirtschaft führte zur Verschwendung, weshalb sich die Herrschaft genötigt sah, 1745 eine Forstordnung zu erlassen. Diese bestimmte: · 1. Stämmholz darf nur an die eigenen Untertanen abgegeben werden, und zwar geschieht die· Abgabe durch den Kastner mittels einer Marchhacke, damit _nicht wie bisher die schönsten Stämme -atrsgehackt werden. 2. Das Brennholz darf nicht mehr in so großer Länge verkauft werden und deswegen wird eine neue Klafter eingeführt. 3. Das Deputatholz für die Herrschaft - 2Q0 bis 300 Klafter - darf nicht mehr an einem Platze geschlagen werden, damit nicht das wac:hsbare Holz mit geschlägert werde (Verbot des Kahlschlages):·- 4. Die ·Holzpreise betragen pro Klafter für die eigenen Untertanen 8 ß, für die. Fremden 9 ß. Die Agenden des Kastners bezüglich der Waldwirtschaft gingen 1763 an einen eigenen Oberförster über und nun erfuhr der Wald nicht nur eine v~rnünftige Schonung, sondern auch eine fördernde Pflege. Eine Anweisung vom Jahre 1788 besagt: da ein HolZJnangel einzutreten beginnt und das Holz im Werte steigt, muß man die Holzsparkunst aufs äußer~te .treiben. Der _Wald besteht nicht aus einer unendlichen Anzahl von .Stämmtln -und mithin müssen soviel~ junge Hölzer gezügelt werden, als alte abgehen. _Wi,rd ein Platz gereutet, dann muß man einige Samenbäume stehen lassen, wozu die schlechtesten tauglich sind (so?). Sollte sich kein Anflug _einstellen, dann_ muß ~ die Erde im Frühjahre mit. dem Pfluge aufreißen und bes~en.
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