OÖ. Heimatblätter 1952, 6. Jahrgang, Heft 1

Hack: Der Messerhandel der Stadt Steyr bis zum Ausgang des 17. Jahrhunderts damit ir arbait, wo die gesehen werde, für annder menigklich arbeit messerwerchs aufgezaigt erkannt vnd dafür gehalten werde" 25 ) . Diese Sonderbestimmung betraf jedoch nur Qualitätsware, bei gewöhnlichen Sorten, ,,Hauffenwerk" genannt, durfte der „slac des vorgenannten schildes darauf nicht geslagen werden". Hier kommt deutlich das Interesse des Staates zum Ausdruck, nur beste Ware zu erzeugen und auszuführen; denn es handelt sich hier wohl in erster Linie um ausgeführte Messerwaren und nicht um die, die zur Versorgung des Inlandmarktes nötig waren. Dieser Schild bürgte wie eine Schutzmarke, als die er auch zu werten ist, in allen Absatzgebieten für die Güte der Steyrer Erzeugnisse. Um zu verhindern, daß ein außerhalb des Steyrer Burgfrieds ansässiger Messerer diesen Bindenschild führte, erließ 1459 Kaiser Friedrich eine ergänzende Bestimmung. Die Messerer des Steyrer Burgfrieds waren von dieser Zeit an berechtigt, die unbefugt mit Bindenschild bezeichneten Erzeugnisse den landesfürstlichen Behörden anzuzeigen, die diese Waren beschlagnahmen sollten. Die Erwerbung eines Zeichens erfolgte durch Kauf vom Handwerk; die Bewilligung, es führen zu können, wurde dem Meister durch Verleihung eines Zeichenbriefes vom Landesfürsten selbst erteilt 26 ). Jedem Meister war es verboten, mehr als 1 Handwerkszeichen zu führen; dieses hatte er „sein Lebtag vnuerenndert (zu) behalten" und es auf alle seine Erzeugnisse zu dem Schild Oesterreich aufzuschlagen. Besonders schweren Stand hatte das Handwerk gegenüber den unredlichen Messerern, den Frettern, die durch Ankauf eines Zeichens ihre Erzeugnisse zu legitimieren suchten; dagegen kämpften mit aller Macht die vereinigten redlichen Werkstätten. Kaiser Maximilian, der selbst Regelungen der Gewerbefragen vorgenommen hatte, bestimmte daher, daß kein Messerer einem ungelernten Mitbürger sein Zeichen verkaufen oder auf andere Weise ihm vermachen dürfte; jene Bürger, die bereits Messerzeichen seit altersher in Besitz hätten, könnten diese bis zu des Kaisers Widerruf gebrauchen 27 ). Auch den Messerhändlern war es verboten, durch Kauf oder auf andere Weise Messerzeichen zu erwerben. Die Händler hätten damit selbst jenes Vorrecht des Handwerkers beansprucht, dessen Besitz dieser so heiß verteidigte. Führte ein Messerer ein gangbares und gut bekanntes Zeichen, so war dadurch nicht nur der Absatz gesichert, sondern der Handwerker konnte seine Waren um bessere Preise an die Händler absetzen; die Verleger hatten sich je nach der Güte der Erzeugnisse, die schon äußerlich durch die Marken der einzelnen Messerwaren bestimmt wurde, mit dem Handwerker zu vergleichen. Nicht zuletzt sind die verschiedenen Preissätze, die die einzelnen Messerhändler ihren Messerern für bestimmte Sorten bezahlten, auf die Qualität der Handwerksmarken zurückzuführen 2s). Seit 1516 wurden in Steyr die Messerzeichen, sowie ihre Verleihung an die verschiedenen Meister in das „Schultbuch" des Handwerks eingetragen und hier abgedruckt 29 ), es ist eine Hauptquelle für die Erforschung des Zeichenwesens

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