Bausteine zur Heimatkunde Wirtschaftsabtretung ein Unterscheidungszeichen zu setzen. Im ersteren Falle wäre es Sache des Vaters, testamentarisch einen Sohn zum Nachfolger in der Wirt¬ schaft zu berufen; ob es sich um den ältesten oder jüngsten handelte, wäre eine Angelegenheit der Landesgesetzgebung. Im anderen Falle hätte der Vater zwar auch die Verfügungsgewalt, doch müßte er vorher ein Zeugnis erbringen, das sein physisches Unvermögen, die Wirtschaft weiterzuführen, außer Zweifel stellt, in dem Falle, daß der Vater nicht mehr arbeitsfähig wäre, müßte auf dem Ver tragswege ein Auszug vereinbart werden, der den jungen Wirtschaftsführer nicht ruinieren würde. Das willkürliche Abstiften ohne Einwilligung des Kreisamtes wurde unter allen Umständen verboten; sollte es dennoch stattfinden können, müßte sofort ein Nachfolger bestellt werden, damit nicht die Nachbarn zur Bebauung des abgestifteten Grundes verhalten werden würden. Es war gewiß eine schreiende Ungerechtigkeit, daß Bauern, die nebeneinander ihre gleichwertigen Grundstücke besaßen, auf Grund der Anlageblätter des neuen Katasters zu verschieden hohen landesfürstlichen und herrschaftlichen Abgaben und Roboten eingestuft wurden; eine Abhilfe tat hier Not. Auch die Klagen über Wildschäden hatte ihre Berechtigung. Die Abwanderung von den Hausruckpfarren Pachmanning - Pennewang erheischte eine eingehende Untersuchung. Abschließend müssen wir demnach feststellen, daß die Seelen- und Zugvieh¬ beschreibung eines einzigen Kronlandes eine Menge Fragen aufwarf, die von Amts wegen gelöst werden sollten. Jede landesfürstliche Behörde von der untersten bis zur obersten Instanz hatte sich mit den Ergebnissen der damaligen Volks¬ zählungen zu beschäftigen. Jeder Akt mußte den Staatsrat passieren, dessen Mit¬ glieder, die Staatsminister und Staatsräte, ihre Meinung schriftlich niederzulegen hatten. Der Aktenlauf dauerte immer länger; in den Zentralstellen häufte sich die Arbeit zusehends. Eine Erledigung ließ lange auf sich warten. Manchmal brachte ein überraschendes Patent Kaiser Josefs II. eine Lösung. Jedenfalls werfen die Seelen- und Zugviehbeschreibungen, die von den untersten landesfürstlichen Behörden, den Kreisämtern, sehr eingehend kommentiert wurden, ein grelles Licht auf die herrschenden Zustände unseres Landes. Heinrich Ferihumer (Schärding) Zur Geschichte des Postwesens im Innviertel Als das Innviertel 1779 im Frieden von Teschen an Österreich fiel, blieb die Reichspost im Besitz der in diesen Gebieten befindlichen Postämter Altheim, Braunau, Mattighofen, Ried und Schärding. Es hat sich nämlich zufolge Note der Hofkammer an die geheime Hof- und Staatskanzlei vom 19. August 1 der Kaiser seiner Rechte auf das Postregal in diesen Gegenden dermalen begeben und dem kaiserlichen Reichspostgeneralat gegen Ausstellung eines Reverses, nach welchem den österreichischen Rechten und Privilegien kein Präjudiz entstehen solle, den Besitz der in diesem Distrikt bestehenden Reichsposten dergestalt gelassen, daß 17* 259
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