OÖ. Heimatblätter 1950, 4. Jahrgang, Heft 3

Oberösterreichische Heimatblätter zu bewerten; beträgt aber die angehaltene Menge mehr als 25 Pfund und besteht der Beschuldigte auf Untersuchung ihres Reingehaltes, dann ist entweder die ganze Menge oder bei großen Entfernungen eine Probe davon, etwa 1 —2 Pfund, an die nächste „k. k. Pulver- und Salniterinspection“ einzusenden, der Rest aber inzwischen ordentlich einzulagern. Nach dem Hofkammer-Dekret vom 18. 7. 1839 war, abgesehen von kleinen Pulvermengen, die Reisende mit sich führen, jede ordnungsgemäß eingeführte Menge von Pulver oder „Saliter“ mit einem schwarzen Amtssiegel kenntlich zu machen. Die Pulver- und Salniterverschleißer haben außer ihren Fassungsbücheln, worin die bezogenen Mengen fallweise bestätigt sein müssen, auch noch ein Verkaufsbuch zu führen mit Datum des Verkaufes, Name und Anschrift des Verkäufers, Art und Gewicht der verabfolgten Pulver- oder Salniter¬ menge. Nach dem Hofkammer-Dekret vom 29. 10. 1839 konnte man im kleinen Grenzverkehr zum Scheibenschießen Pulver bis zu 1 Pfund einführen, auch konnten Ausländer, die im Inland Jagden besaßen, Schützengesellschaften u. ä. m. oder Reisende für ihre Schußwaffen bis zu 5 Pfund mitnehmen, mußten aber den vollen Betrag erlegen, den das Pulver in österreichischen Niederlagen gekostet hätte und die Bezugsbewilligung nachträglich beibringen. Von diesem Betrag war die Lizenzgebühr für das Pulver- und Salpetergefälle abzuziehen, der Rest in die Gefällsabfindung einzurechnen. Mit dem Hofkammer-Dekret vom 29. 1. 1842 wurde den Verschleißern erlaubt, künftig nur noch die 5 Pfund übersteigende Pulvermengen in die Bücher einzutragen, die kleineren aber gesammelt wochen¬ weise zu verzeichnen. Nach dem allmählichen Aufkommen der chemischen Zündsätze in der ersten Hälfte und der rauchschwachen Pulver seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts verlor der „Salniter“ seine wehrwirtschaftliche Bedeutung, die er rund 400 Jahre behauptet hatte. Gustav Brachmann (Gmunden) Eine Beschreibung der Bewohner Oberösterreichs (1771) Es gibt kaum ein Gebiet menschlicher Tätigkeit, das der absolute Staat des 18. Jahrhunderts nicht in seinen Bannkreis gezogen hätte. Die Außenpolitik, die Angelegenheiten der Landesverteidigung, die Regelung der Staatsfinanzen und die Fragen der inneren Verwaltung gehörten schon früher wie heute zu seinem Aufgabenkreis. Nun kam auch das Wirtschaftsleben in seinen verschiedenen Zweigen, das Straßen- und Kanalnetz, die Vereinheitlichung und Verbesserung der Rechtspflege, die Ordnung des gesamten Unterrichtswesens, das Verhältnis des Menschen zur Religion im allgemeinen und zur katholischen Kirche im be¬ sonderen und schließlich die Förderung der Wissenschaft dazu. Mit dieser Ent¬ wicklung hängt naturgemäß ein zunehmendes Eingreifen der Beamtenschaft, die diesen Staat verkörpert, in alle Gebiete des menschlichen Lebens zusammen. Dazu gehörten nicht in letzter Linie die Volkszählungen, die in früherer Zeit gelegentlich veranstaltet wurden, seit den 60er Jahren des 18. Jahr¬ 256

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