Bausteine zur Heimatkunde einen einzigen heizbaren Raum besaß, das Salnitergraben und das Aufstellen der Sudbodinge zu unterbleiben hatte. Nach dem Hofdekret vom 22. 2. 1803 darf künftig ausländischer „Salpeter“ durch Österreich nur mit Bewilligung der k. k. Artillerie-Districts-Commanden durchgeführt werden. Am 21. 12. 1807 wird das „Salniter-(Salpeter-) Patent", wie es jetzt heißt, in einigen Punkten abgeändert an Stelle des „k. k. Feld-Artillerie-Zeugamtes“ ist die „k. k. General-Artillerie¬ Direction“ getreten; zu den befreiten Gebäuden zählen nun auch solche, in denen Staatsgut hinterlegt ist; mit der Begutachtung von Stallmauerschutt hat der Salniterer binnen drei Tagen zu beginnen und diese Arbeit nicht mehr zu unter¬ brechen; bis zur Entscheidung über eine Berufung oder ein Gnadengesuch ist der Schleichhändler nur bei Fluchtgefahr weiter anzuhalten; die Haft ist in jedem Falle gesondert von übleren Häftlingen, bequemer, „mit besserem Lager und besserer Nahrung“ sowie sonstigen Erleichterungen zu verhängen; bei Sachfällig¬ keit aber ist diese Anhaltung in die ersatzweise Freiheitsstrafe nicht anzurechnen. Das Hofkanzlei-Dekret vom 20. 2. 1813 besagt: so wie beim Bergbau sind auch bei den „Salpeter- und Pulverarbeiter. .. nur die Werkführer und vorzüglichsten Arbeiter“, also Fachkräfte, zeitlich militärfrei. Mit dem Hofkanzleidekret vom 18. 12. 1815 wird die Weg- und Brückenmautfreiheit der Salniterfuhren zur Verhütung von Mißbräuchen wieder aufgehoben; auch für solche Fuhren ist also die Mautgebühr gegen einen entsprechenden Vermerk auf der Bolette zu entrichten; gegen ihren Vorweis wird dann die Mautgebühr von den Militärmagazinen rück¬ vergütet. Das Hofkanzlei-Dekret vom 25. 4. 1817 besagt: dem Gesuch um Aus¬ fuhrsbewilligung für „Salniter, eigentlich Salpeter“ an die Landesstelle ist gleich die Bewilligung der General-Artillerie-Direction beizulegen. Das Hofkammer¬ Dekret vom 22. 6. 1817 hebt „bey den fortgesetzten friedlichen Verhältnissen“ das allgemeine Ausfuhrverbot für Rüstungsbehelf, darunter auch für „Salpeter“ auf Nach dem Hofkanzlei-Dekret vom 31. 12. 1818 sind Pulvermühlen und dazu¬ gehörige Baulichkeiten, zumal sie ohnedies meist abgelegen und feuersgefährlich sind, nie zur Militärquartierung zu verwenden. Mit dem Hofkanzlei-Dekret vom 18. 9. 1828 wird die Militärdienstbefreiung der Salniterer und ihrer Arbeiter (gleich der der Sensenschmiede und anderer bisher militärbefreiten Berufsstände) aufgehoben. Nur solche Angehörige dieser Berufszweige, die die zeitliche und dauernde Militärbefreiung vom Staate zu¬ gesagt erhalten hatten, genießen dies Vorrecht noch für ihre Person weiter. Nach dem Hofkanzlei-Dekret vom 30. 6. 1820 waren die Strafbeträge für unbefugtes Salpeter- und Pulvererzeugen auch in jenen Reichsteilen, wo noch das Papier¬ geld umlief, fortan in Conventions-Münze zu entrichten. Laut Hofkammer-Dekret vom 22. 5. 1830 waren künftig Handelsleute gemäß einer Weisung des k. k. Hof¬ kriegsrates schon dann straffällig, wenn sie — ohne eine bezügliche Handels¬ bewilligung zu besitzen — in ihren Gewölben Pulver oder Salpeter nur lagern hatten. Das Hofkammer-Dekret vom 23. 2. 1838 bestimmte: Pulver und „Sal¬ niter", die bei Gefällsübertretungen sichergestellt wurden, sind zu 17 kr je Pfund 255
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