OÖ. Heimatblätter 1950, 4. Jahrgang, Heft 3

Oberösterreichische Heimatblätter sprechend zu stützen, wo nötig, Anzeige an die Landesstelle zu machen. Jeder durch seine Grabung verursachte Schaden hat „getreu vergütet“, für Schutthütten, Stampfen, Pulvermühlen ein entsprechender Grundpacht geleistet zu werden. Für Odplätze gelten dabei die Ansätze, die für Schuttgruben an Straßen üblich sind, für andere Gründe gilt angemessene Schätzung. Niemand darf einen Salniterer durch Geschenke „oder anderes Einkommen, als z. B. eine Holzaschenabgabe“ von seiner Pflicht abbringen, sonst droht Geld-, allenfalls auch Leibesstrafe für beide Teile, der Salniterer verlöre überdies seine Befugnis. Ein Anzeiger solcher Un¬ regelmäßigkeiten bekäme das übliche Angeber-Drittel. Ein Salniterer oder ein Pulvermacher zahlt keine Erwerbssteuer, noch irgendwelche Maut von seinem Erzeugnis oder dessen Bestandteilen. Wo (zur Zählung etwa) eine öffentliche Mautgebühr dennoch eingehoben würde, wird sie ihm dann wieder erstattet. All¬ fällige Privatmautgebühren übernimmt das Militär-Arar für ihn. Pulvermacher wie Salniterer sind auf die Dauer ihrer Geschäftsbefugnis militärfrei, müssen aber alle ihre Erzeugnisse an die Militärmagazine abliefern, dürfen also — bei 8 fl Strafe — nichts verheimlichen oder gar verschwärzen. Die erzeugte Ware ist exekutionsfrei. Nur mit den Ausweisen der zuständigen Stellen beteilte Handelsleute dürfen Salniter und Pulver handeln, die amtlichen Preise haben sie im Gewölbe anzuschlagen. In kleineren Orten kann allenfalls ein Krämer mit dem Verschleiße betraut werden. Auch von derlei Handel sind Juden aus¬ geschlossen, ja selbst als Käufer dürfen sie nicht anders als höchstens und nach¬ weislich für nicht-jüdische Besteller auftreten; würde sich eine solche Bestellung als falsch erweisen, so ist wie bei Schleichhandel vorzugehen. Apotheker, Selcher, Scheidewasserbrenner und Andere, die den Salniter zum Gewerbe brauchen, weiters die Grundherrschaften (für Jagdpulver) können ihren Bedarf, doch nicht unter ¼ Zentner, unmittelbar in den staatlichen Magazinen beziehen. Einfuhr von Salniter oder Pulver ist nur mit Erlaubnisschein der Amtsstellen zulässig, sonst 8 fl Strafe und Verfall. Alle Maut-, Zoll-, Tabaks- und Sanitätsgrenz¬ Aufseher haben auf solche Schwärzung Augenmerk zu halten. Auch da gilt das Angeber-Drittel. Unter ihrer Beiziehung sind zur Untersuchung der Zollbehörden soferne der Schleichhändler ein inländischer Zivilist ist, ansonsten das Haupt¬ Zeugamt zuständig. Die Militärmagazine übernehmen die Verfallsware von den Zollämtern, der halbe Wert fließt an die Bancal-Casse, die Geldstrafe an die „k. k. Pulver- und Salniter-Commission“; beide Stellen tragen die Angeber- und Ergreiferbelohnung. An diese Kommission ist auch der Strafakt nach der zollamt¬ lichen Behandlung weiterzuleiten. Der Schleichhändler ist bei der nächsten Obrig¬ keit bis zum Erlag seiner Geldstrafe in Haft zu halten; bei Uneinbringlichkeit tritt Leibesstrafe ein. Allfällige, binnen sechs Wochen zu ergreifened Rechtsmittel gehen an die Landrechte. Gnadengesuche sind dem Hofkriegsrat vorzulegen; Angeber- und Ergreiferbelohnung aber muß der Schleichhändler selbst im besten Falle erlegen Mit Hofdekret vom 24. 9. 1802 wird die lästige Pflicht zur Duldung des Salnitergrabens in den Häusern wenigstens dahin gemildert, daß, wo jemand nur 254

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