OÖ. Heimatblätter 1950, 4. Jahrgang, Heft 3

Bausteine zur Heimatkunde Alle bis dahin erflossenen Bestimmungen faßte schließlich das „Salniter¬ Patent“ vom 1. 9. 1801 endgültig zusammen: Die Pulver- und Salniter¬ erzeugung *) sei ihrer Staatswichtigkeit halber seit alters ein Regale. Aller im Lande vorkommender oder sich bildender Salniter sei daher ausschließliches landes¬ fürstliches Eigentum. Nur für ihn darf er gegraben, nur auf seine Rechnung daraus Pulver gemacht werden. Oberste zuständige Behörde ist daher das „k. k. Feld- und Artillerie-Hauptzeugamt“, in den Ländern das „k. k. Artillerie¬ Districts - Commando“. Nur von diesen Stellen Befugte dürfen nach Salniter graben oder Pulver erzeugen. Unbefugten drohen 8 fl Strafe und der Waren¬ verfall. Um eine solche Bewilligung darf jeder — Juden ausgenommen den genannten Stellen ansuchen. Eine daraufhin erteilte derartige Befugnis ist immer rein persönlich, haftet nicht auf der Liegenschaft; immerhin können Erben bevorzugt werden, schon vorhandene Pulvermühlen in Betrieb bleiben. In un¬ statthafter Art arbeitende oder überflüssige Betriebe sind gleich zu sperren. Nach Salniter darf überall gegraben werden außer in öffentlichen Gebäuden, Spitälern Kranken- und Schulhäusern, Kirchen, Pfarrhöfen, herrschaftlichen Wohnhäusern, schließlich auch in solchen Bauten nicht, wo — auch unter Zuziehung eines militärischen Vertreters — festgestellt ist, daß durch das Graben die Bausicherheit gefährdet wäre. Der Salniterer habe „sich geziemend zu melden", allenfalls aus¬ zuweisen, nach der Arbeit immer wieder den alten Stand herzustellen, also die ausgelaugte und wieder getrocknete oder gleichviele andere Erde in die Gruben zu tun, Bretter, Steine u. dgl. wieder ordentlich aufzudecken, kurz dem Eigen¬ tümer möglichst wenig Ungelegenheit zu bereiten. Dieser wieder hat dem Salniterer als einem „landesfürstlich bestellten Arbeiter “nicht nur kein Hindernis zu ver¬ ursachen, sondern insbesondere mit Holz, Asche, Fuhrwerk nach den billigsten orts¬ üblichen Preisen an die Hand zu gehen. Mauerschutt von Wirtschaftsgebäuden darf niemand abführen, ehe ihn der Salniterer nicht freigegeben hat. Der Sal¬ niterer hat sofort bar zu bezahlen. Bei Schwierigkeiten kann er sich an die Orts¬ obrigkeit, nötigenfalls an das Kreisamt wenden. Diese Stellen haben ihn ent¬ *) Hier seien nur beispielsweise einige Salniterer und Pulvermacher aus dem Mühlviertel angeführt: In Perg sind beurkundet 1584 ein Pulvermacher Georg Dorffer, 1640 ein Salniterer Leonhard Längl, 1675/1690 in der Ortschaft Lehenbrunn bei Perg der „Salitersiedter“ Melchior Khayser. Im Jänner 1728 stirbt der Salniterer Jakob Kayser und hinterläßt in Perg ein Haus auf dem Platz, sowie weitere Vermögenswerte von 1962 fl 46 kr, denen bloß 413 fl 21 kr Schulden gegenüberstehen. 1729 heiratet die Wittib, „Saliterin und Gastgebin“ S. Kath. Kayser wieder, allerdings einen Schneidergesellen. 1729/1732 ist Johann Winkhler, 1739 Adam Khaiser (zugleich auch Wirt), 1824/1834 Georg Schachinger als Saliterer bekundet. Nach diesem aber betreibt J. Simader die Salniter-Siederei in Perg auf dem Hause „im Sand“ Nr. 102 (heute Dimmel, Herrnstraße 70), das 1776 Eigentum der „Salnitererzeugungs-Compagnie“ war. In Freistadt bestand bis 1705 ein steinernes „Saliter-Häusl“ auf den Vierzehner Feldern; im Frühjahr 1705 aber überläßt die Stadt dieses noch heute als „Postmeister-Grund“ bekannte und damals auf 15 fl geschätzte Grundstück dem Postmeister Josef Florenthein in Ansehung seiner der Stadt bei der „Führungscommission“ geleisteten und noch weiter erhofften Dienste umsonst; doch mußte er sich verpflichten, einige Fuhren von den Abbruchsteinen auf die aus¬ besserungsbedürftige Straße zur Eichenstein-Mühle zu leisten. 253

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