OÖ. Heimatblätter 1950, 4. Jahrgang, Heft 3

Oberösterreichische Heimatblätter 1795 besagt: wenn auch Salniter außerhalb des Handels stehe, sei er im Schwär¬ zungsfalle doch mit 8 fl je Pfund zu belegen. Nunmehr gehöre den Anzeigern und Aufgreifern nur noch das Drittel des Wertes, die verfallene Schwärzer-Ware aber ist gegen Vergütung der Werthälfte an die Militärmagazine abzuliefern. Hingegen hat die Zollwertstrafe zu entfallen, da es sich weniger um ein Zoll-, als um ein Polizeivergehen handle. Selbst bei Strafnachsicht hat der Beanständete zumindest die Kosten des Verfahrens und der Einlieferung zu begleichen. Ein weiteres Hofdekret vom 18. März 1795 bestimmt: Salniterschwärzer sind bis zum Erlag ihrer Geldstrafe oder deren hinlänglicher Sicherstellung in Haft zu halten. Eine Verordnung der obderennsischen Landesregierung vom 24. Februar 1796 betont, daß nur jene Salniter- und Pulvermacher als befugt gelten, die hiezu die Bewilligung der „k. k. Pulver- und Salniter-Inspektzion in Linz" haben. Zum Handel berechtigt nur der Erlaubnisschein dieser Amtsstelle. Ausnahme gilt nur für Apotheker, doch auch da nur zur Arzneibereitung, nicht zum Weiterhandel des Rohstoffes, den sie — bei sonstigem Verfall — auch nur im Magazin zu Linz oder bei berechtigten Händlern erstehen dürfen. Nach einer Verordnung derselben Stelle vom 13. April 1796 dürfen die Salnitermeister ihre Leute nur mit obrig¬ keitlicher Zustimmung aufnehmen. Solche von „auswärtigen Dominienkönne man nur in ausnehmend dringlichen Fällen dulden. Man scheint sich vor Aus¬ spähung oder Anschlägen haben sichern zu wollen. Eine Verordnung der obder¬ ennsischen Landesregierung vom 18. Juni 1795 bringt nochmals die Bestimmungen vom 28. März 1725, vom 17. September 1738, vom 6. Februar 1742 und vom 27. März 1778 in Erinnerung. Nochmals verbietet sie besonders das Ausgraben der salniterhältigen Erde durch den Eigentümer der Baulichkeit, das Überschütten mit Kohlenlösche, mit Wellsand oder heißem Wasser. Vielmehr ist den „k. k. Sal¬ niter-Siedern“, die sich als solche auch auszuweisen haben, mit Beistellung von Brennholz und Asche fördernd an die Hand zu gehen. Nachweislichen Schaden haben die Salniterer zu vergüten, die verursachten Gruben wieder auszufüllen. Eigene Gewinnung von Salniter oder gar Verschwärzung ist jedermann verboten Eine weitere Verordnung derselben Landesregierung vom 20. August 1796 untersagt den Eigentümern von Stallungen oder ähnlichen Baulichkeiten sogar deren Pflasterung „bei schwerer Strafe“. Ein Hofdekret vom 29. Oktober 1796 klagt, daß noch immer viel Pulver und Salniter ins Ausland verschwärzt werde. Ange sichts der Kriegszeiten erinnert das Hofdekret vom 29. Oktober 1797 nochmals an das Ausfuhrverbot für Pulver und Salniter. Eine Verordnung der Landes¬ hauptmannschaft in Kärnten vom 28. Juli 1801, die vielleicht auch sinngemäße Anwendung in anderen Kronländern fand, bestimmt: Die Sudbodinge der Salniterer sind nicht nur mit Brettern abzudecken, sondern es sind diese auch noch mit Steinen zu beschweren, damit das vorbeikommende Vieh die Deckel nicht ab¬ stößt, um an die Lauge zu kommen. Denn es pflege sich damit so vollzusaufen, daß es oft notgeschlachtet werden müsse. Die Hüter sollten es am besten ganz fernehalten. 252

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