Bausteine zur Heimatkunde Carl Christoph Hinterberger und Zeugwart Johann Heinrich Wend; sie seien auch zur Untersuchung und Bestrafung zuständig. Verleger für Salniter und Pulver, auch für Scheiben-, Pürst- und Musketenpulver, seien in Oberösterreich nur noch: Immingers Witwe und Erben und Sebastian Nacher. Sie allein seien zum Groß-, wie zum Kleinverschleiß berechtigt, müßten aber die amtlichen Preise im Gewölbe anschlagen. Alle anderen Kaufleute hätten ihre Pulver- und Salniter bestände gegen Rückvergütung des Einkaufspreises an das Repositorium zu Linz abzuführen. Alle oberwähnten Wächter und Aufsichtsbeamten haben auf Ver¬ schwärzung genau zu achten. Anzeiger erhalten mehr als das übliche „Denuncianten-Drittel“, nämlich sogar die Hälfte des Verfallerlöses in Geld. Am 30. Jänner 1756 warnt die oberösterreichische Landeshauptmannschaft vor einem Versuch, das Salnitergraben zu hintertreiben: es sei vorgekommen, daß Leute die salniterhaltige Erde in ihren Baulichkeiten selber ausgrüben, fortwürfen und — um Ruhe zu haben — die Grube mit Kohlenlösche füllten. Das sei bei Strafe verboten. Ein Hofdekret vom 1. Februar 1757 bestimmt, daß Pulver¬ machergesellen, Salniterknechte und ihre längerdienenden Lehrbuben ebensowenig wie die Bergarbeiter, soweit sie mit Schlägel und Eisen arbeiten, Schafthauer in Militärgewehr-Werkstätten und Büchsenmacher samt ihren Gehülfen — „solange sie ihre Schuldigkeit thun“ — zum Militärdienst eingezogen werden dürfen 6). Am 12. August 1757, also wieder im Kriege, erhebt die „k. k. Repräsentation und Cammer“ in Linz noch einmal eindringlich ihre Stimme: „Keinem aus Euch kan verborgen seyn", daß gutes, lagerndes Pulver immer, besonders aber zur Kriegs¬ zeit nötig sei. Darum seien Salniterer und Pulvermacher möglichst zu fördern; keinesfalls dürften sie oder ihre Leute zum Militär genommen werden. Am 23. September 1757 betont dieselbe Landesstelle, daß die Ausnahme von der Pflicht, das Salnitergraben zu dulden, nur für herrschaftliche und geistliche Wohn¬, nicht aber für derlei Wirtschaftsgebäude gelte. Natürlich müsse auch in solchen Fällen ein angerichteter Schaden vergütet werden. Am 12. März 1759 wird nochmals von derselben Stelle an die Militärfreiheit der Salniterleute und am 15. April 1778 abermals daran durch ein Hofdekret erinnert. Eine Hofent¬ schließung vom 16. Februar 1786 ordnet die Rückvergütung der bei den Pulver¬ und Salnitererzeugern für „Aerariallieferungen“ eingehobenen Weg- und Brücken¬ mauten an; die Vermerke, daß es sich eben um solche Fuhren handle, seien auf der Hinterseite der Bolette zu machen, worauf diese vierteljährlich an die Distrikts beamten zum Flüssigmachen der Vergütung abzugeben seien. Auch weiterhin war der Pulver- und Salniterhandel nur mit obrigkeitlichem Zeugnis erlaubt und bei Aufnahme der nötigen Arbeiter hatten sich die Unter¬ nehmer „nach dem Werbbezirks-System zu halten“. Ein Hofdekret vom 4. Februar 6) Ein Hofdekret vom 23. 9. 1801 dehnte den Kreis solcher „bey den Provincialbeschäfti¬ gungen nothwendigen“ und „zu Staatsnothdurfften zählenden Leuthe“ auch auf die Holz- und Kohlmeister, ja selbst auf besonders geschickte Köhler, Werkzimmerleute oder im Schwemm- und Triftwesen „wohlerfahrene und geschickte Arbeiter aus. Doch mußte der Werksvorsteher dies¬ bezüglich der Werb-Bezirks-Revision“ eine verbindliche Erklärung geben. 251
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2