Oberösterreichische Heimatblätter zugestanden. Kleinbedarf am einen wie am anderen sei fortan nur mehr bei den staatlichen Pulver- und Salniterversilberern, bei den Pulverrepositorien, Zeug¬ häusern und Legstätten wie auch bei den mit eigenen „Lizenzzettln" ermächtigten Kaufleuten zu amtlichem Festpreis zulässig. Auf unbefugte Einfuhr oder Schwarz¬ handel steht Geld- oder Leibesstrafe. Wer bisher schon solchen Kleinverschleiß betrieb, darf ihn gegen Lösung eines Lizenzzettels beibehalten; Juden sind davon unter Leibes- und Lebensstrafe ausgeschlossen. Der Salniter dürfe in allen außer (nach altem Herkommen) in herrschaftlichen — Gebäuden von den befugten Salniterern gegraben werden; sie allein dürfen ihn auch auswässern und läutern. Die Obrigkeiten haben sie zu unterstützen, ohne sie für ihre Zugtiere, ihre Kessel oder Siedeplätze mit irgend einer Gebühr zu belegen. Andererseits müssen die Salniterer die von ihnen ausgegrabenen Böden in den Gebäuden wieder ordentlich zuwerfen, auch sonst jeden Schaden ersetzen, bei schwerer Strafe vollends jede Erpressung unterlassen. Auch dürfen sie bei ihren Arbeitsplätzen weder Fleisch¬ bänke noch Schenken aufrichten 5), noch sonst herrschaftliche Befugnisse schmälern, geschweige ihr Erzeugnis selber aus dem Land führen oder im Inland schwarz verhandeln. Alles Pulver und der Salniter soll, wie schon seit 50 Jahren üblich, an Befugte weiter in ordentlichen Faßln und Lagln verkauft werden; der Weiter¬ verkauf aber ist wie erwähnt an die von der Hofkammer gesetzten Preise gebunden. Alle Überreiter (Wächter) des Zoll-, Maut-, Dreißigst-, des Landgrafen-, des Tabakdienstes, auch die Aufseher, Einnehmer und Gegenhandler, besonders an der Grenze, haben genaue Acht auf Schwärzung von Pulver und Salniter zu geben, beschlagnahmte Ware zum nächsten Zeughaus, zur nächsten Legstatt gegen Empfangsbestätigung abzuführen, wofür sie das übliche Drittel in Geld nach dem Verschleißpreis bekommen. Das Salnitergraben bleibt weiter ein ausschließliches landesherrliches Regale, das demnach die damit betrauten Graber und Pulvermacher kraft ihres mit Siegel bekräftigten Patentes nebst Cameral-Freipaß ausüben. Ein Erlaß der obder¬ ennsschen Landeshauptmannschaft vom 17. Mai 1748 bemängelt, daß besonders an der bayrischen (damals noch nicht am Inn gelegenen) Grenze und im Kammergut Kaufleute im Zusammenwirken mit Salniterern und Pulvermachern unbefugten Handel trieben. Beim „Pulver- und Salniterwesens-Inspectorat' Linz sei ohnedies ordentliche (probhaltige und paketierte) Ware zu haben. Handel mit Pulver oder Salniter ohne die Bescheinigung dieses Amtes gelte als Schwarz handel und werde mit Verfall und 8 fl je Pfund bestraft. Am 27. Juli 1748 erinnerte die Landeshauptmannschaft noch einmal daran, daß es sich wie beim Tabak um ein „privatives landesfürstliches Regale“ handle, weswegen Verstöße wie bei anderen Regalverletzungen geahndet würden. Falls strafrechtliche Tat¬ bestände dazuträten, gingen diese ans Gericht. Für Oberösterreich seien die Be¬ auftragten der „Pulver- und Salniterwesens-Hofcommission in Wien“ Inspector 5) Dieses Verbot scheint in der Folge wieder aufgehoben oder nie streng gehandhabt worden zu sein. 250
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