Oberösterreichische Heimatblätter Die ältesten Quellen über Goldwäscherei im Bereich der Nordalpen und ihres Vorlandes stammen aus dem achten Jahrhundert. Die „Notitia Arnonis“ und die „Breves Notitiae“, zwei etwa aus dem Jahre 790 stammende Aufzeichnungen 5) berichten übereinstimmend, daß sich zwei Unfreie zur Ausübung der Jagd und der Goldgewinnung („in venationem et ad aurum faciendum“) von Salzburg nach dem Pongau begaben und dort mehrere Tage mit dieser Tätigkeit verbrachten; die ge¬ schilderte Begebenheit dürfte zeitlich kurz nach 700 anzusetzen sein. Auf den Gold¬ reichtum des Isartales wird in einem Loblied Bischof Ariberts von Freising (764 bis 784) hingewiesen 6) Zwei Jahrhunderte später ist eine Goldwäscherei auch in der Umgebung von Passau urkundlich nachweisbar. In einer angeblich aus dem Jahre 898 stammen¬ den Urkunde, in der Kaiser Arnolf dem Bistum Passau alte Freiheiten erneuert und erweitert, wird bestätigt, daß die Goldwäscher, die auf passauischen Gründen mit bischöflicher Erlaubnis tätig waren, die gleichen Rechte wie die mit kaiserlicher Genehmigung arbeitenden Goldwäscher genießen sollen. Neuere Untersuchungen ergaben, daß die Urkunde verunechtet ist; sie stammt nicht aus dem Jahre 898, sondern wurde erst Ende des zehnten Jahrhunderts nach einem Originaldiplom Kaiser Arnolfs angefertigt, bei welcher Gelegenheit unter anderen auch die Stelle die den bischöflichen Goldwäschern entsprechende Freiheiten zusichert, eingefügt wurde 7). Es dürfte demnach die Flußgoldgewinnung innerhalb des Bistums Pas sau im zehnten Jahrhundert eine Bedeutung erlangt haben, die es wünschenswert erscheinen ließ, durch Schaffung entsprechender Rechtsgrundlagen die Nutznießung dieses Gewerbes für das Bistum zu sichern 8). Da sich damals passauische Besitzungen weit donauabwärts erstreckten, dürfte dieser Erlaß auch eine Goldgewinnung auf später oberösterreichischem Boden be troffen haben: Goldwörth bei Feldkirchen an der Donau (in älteren Urkunden noch vielfach als Insel bezeichnet) scheint nämlich seit dem 11. Jahrhundert als Besitz des Klosters St. Nicola in Passau auf. Schon der Name Goldwörth, der 5) W. Hauthaler: Salzburger Urkundenbuch Bd I, Salzburg 1910, S. 15 u. S. 20. 6) Vita Emmerami; Acta Sanctorum Sept. VI. 475, Cap. I. 6 (zitiert nach Geistbeck). 7) Monumenta Boica Vol. XXVIII S. 121 (Diplomata Imperatorum LXXXVI) München 1829. P. Kehr: Die Urkunden der deutschen Karolinger Bd 3 (Monumenta Germaniae Historica Tom. III) Berlin 1940 S. 247 —250. 8) Die Rechtsgrundlagen der Flußgoldgewinnung in Deutschland wurden von B. Neumann (siehe Fußnote 4) einer eingehenden Untersuchung unterzogen. Nach altem deutschen Recht fielen die Minerale und alle unter der Erde („tiefer denn ein Pflug gehet") gefundenen Schätze unter die Gewalt des Königs, der Teile der Berghoheit an geistliche und weltliche Fürsten, Stifte und Klöster verleihen konnte. In der Goldenen Bulle (1356) trat Karl IV. die gesamten Bergrechte an die Kurfürsten ab. Im Laufe der Zeit gelang es auch einigen nicht mit der Kurwürde aus¬ gezeichneten Reichsfürsten, eigene Berghoheit und damit auch das Verfügungsrecht über das Flußgold zu erreichen. Dem Träger der Berghoheit standen der Zehent und das alleinige An kaufsrecht zu: Ein Zehntel des gewonnenen Waschgoldes mußte ihm unentgeltlich abgetreten, die anderen neun Zehntel zu einem weit unter dem Handelswert liegenden Preis zum Kauf an¬ geboten werden. Der freie Verkauf von Waschgold war bei schwerer Strafe verboten.
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