Oberösterreichische Heimatblätter Pfund Pfennige in die Stadtkammer. Diese Sondergerichtsbarkeit trug den bedeutungsvollen Namen „freyung“, sie sicherte Anlauf und Ausklang des Marktes im Zeitraum von einem Monat, 14 Tage vorher und 14 Tage nachher.Für die Wochenmärkte war dieser weitgehende Schutz natürlich nicht notwendig.Für sie galt allein als wichtig, daß sie tatsächlich nur dem Gebrauchsgeschäft und nicht dem Zwischenhandel dienten, deshalb die Fürkaufsverbote. In Eferding wie in Aschach wurde eine übergroße Wagenladung eines auswärtigen Händlers, die voraussichtlich den Versorgungsbedarf überschritt, vom Nachrichter sichergestellt, wer diese Verfügung umging, verlor sein gesamtes mitgeführtes Gut. Neben der rechtlichen Untermauerung bestand eine genaue Verkaufsregelung. Für die Wochenmärkte konnte sie einfacher sein und begnügte sich mit den er¬ wähnten Fürkaufsverboten. Die Jahrmärkte verlangten umfassendere Maßnahmen Sie dehnten sich über mehrere Tage aus, die den eigentlichen Markttag, der Vormarkt und einen Nachtermin umschlossen. Im gesamten Lande war für das 16. Jahrhundert landesherrlich festgelegt, daß der Verkauf erst am dritten Tag¬ vor dem Markt beginnen durfte, für Eferding und Aschach galt nur ein Zeitraum von zwei Tagen vorher und nachher, wobei der Nachtermin strenger eingehalten werden mußte. Am dritten Tage sollte der fremde Händler bereits das Stadtgebiet und auch das Landgericht verlassen haben. In Sonderfällen war eine Beschau der Marktware vorgesehen, um Schund und Preisunterbietung zu verhindern. In das Beschaukollegium wurden auch fremde Händler aufgenommen. Neben dem wirtschaftlichen Leben wirkte das rechtliche. Es barg für die Stadt die schwerwiegendsten Probleme, denn wieder gab es keine einheitliche Gesetzgebung, sondern nur eine stadteigene, wie auch die Verwaltung stadteigen tümlich geschah. Die Stadtrechte, die Privilegien, waren aus diesem Grunde die wichtigsten Pergamente für die Bürgerschaft. Der Reichtum dieses mittel¬ alterlichen Rechtszweiges ist in keiner Stadt Oberösterreichs lebendiger fühlbar als in Eferding. Schon die Passauer gaben zwei Urkunden, die Schaunberger Grafen stellten 9(!) Gnadenbriefe aus, die Herren von Starhemberg gaben schließlich dazu 4 Dokumente. Es ist in diesem Aufsatz nicht der Ort, das große Gemälde, das sich aus diesen Quellen zusammenstellen ließe, in all seiner Prächtigkeit zu entwerfen Nur das Antlitz der Stadt soll zum Vorschein kommen. Deshalb sei zum Abschluß noch vom Stadtrichter, dem Stadtrat und den Vogttaidingen gesprochen. Bis in die Anfäge des 16. Jahrhunderts waren die Stadtrichter ausgesuchte Männer der Herrschaft. Sie konnten stadtfremd sein. Ihre Aufgabe war: Innehabung des Stadtgerichts und Führung der Stadtverwaltung von herrschaftswegen. Die Beigesellung des Stadtrates änderte ihre Stellung.Die alleinige Machtbefugnis im Stadtgericht blieb zunächst, verwandelte sich aber später zu einer bloß beeinflussenden. In ihrer Verwaltung der Bürgerschaft wurden im Laufe der Zeit aus der selbstherrlichen Lenkung der bloße Vorsitz und die Beauf¬ sichtigung. Die schließliche Freigabe des Amtes zur Wahl bedeutete die Aner¬ 308
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