OÖ. Heimatblätter 1948, 2. Jahrgang, Heft 4

Oberösterreichische Heimatblätter Stadt war sein einzig möglicher Lebensraum. In ihr genoß er Rechtsfrieden, Marktfrieden und unbedingte Sicherheit für Körper und Gut. Das Wort „Friede war dabei nicht eine leere Redensart, sondern ein Rechtsbegriff und höchstes Da¬ seinsziel auf Erden. Die Stadt war vor allem ein Burgfriedensbezirk. Wie dieser entstanden sein mag, was er rechtshistorisch eindeutig darstellte, dar¬ über kann die Fachwissenschaft noch keine endgültigen Aufschlüsse geben 17). Doch uns genügt die Vorstellung des Friedensbezirkes. Schon im ältesten Stadtrecht vom 14. Juli 1222 18) erkennen wird die Existenz eines eigenen bischöflich-städ¬ tischen Gerichts, dem Bürger, Markt und die im Donauarm anlegenden Schiffe unterstanden. Das Stadtgebiet reichte dabei von der curva aha(?) bis Tratwerde. Die Bevölkerungsbewegung in die Stadt wurde damals sehr unterstützt. Alle Zu¬ wanderer durften aufgenommen werden, ausgenommen Leute, die Diebsgut offen¬ sichtlich mit sich trugen. Dafür brauchte aber ein Geächteter nicht ausgewiesen werden, soferne er nicht in der Stadt zum erstenmal angeklagt und seine Achtung dort öffentlich verkündet worden war. Bei schweren Kriminalfällen bestand frei lich gegen das Landgericht die Auslieferungspflicht. In der Stadt gefangene Diebe z. B. waren an den Landrichter zu überstellen. Fiel ein Bürger in die Acht, konnte er sich durch Sühne lösen und bis dahin in der Stadt festgehalten werden. Noch deutlicher äußerte sich das Privileg von 1260, das in gewohnheitsrechtlicher Befangenheit des Ausdrucks die schriftliche Fixierung des Burgfriedensbezirkes versucht: Er reiche von einem Birnbaum am Innfluß bis zu jener Stelle, wo sich der Fluß gegen die Stadt wende, und umfasse auch einige Inseln — ein typisches Beispiel der Schwerfälligkeit in den Anfängen der mittelalterlichen Rechtsauf¬ zeichnung, die noch ganz von der mündlichen, fest überlieferten Übung beschattet wurde. Kein Landrichter durfte dort amtieren. Auszuweisen waren Diebe und Totschläger. Diese frühen rechtlichen Bestimmungen zeigen den wesentlichen Charakterzug des Burgfriedens als städtischen Schutzbereich. Irgendwie dazu in Beziehung stand ein weiterer Begriff, das Burgrecht, eine geringfügige Geld¬ abgabe, deren Sinn nur in einem symbolischen Anerkennungszins für den Rechts¬ schutz und die Grundüberlassung von Stadtgrund verstanden werden kann. Immer wieder kehrt die Formel ... vnd wir sein auch des alles ir recht gewern vnd fürstandt für all rechtleich ansprach wo in des not vnd dürft geschiecht als chawfs purkchrechts vnd der stat ze Euerding recht ist . . .“, wofür der neue Grundinhaber sich verpflichtete, daß er seine Gründe ... stifftlich vnnd peülich hallten müsse und nichts dürfe ... schmöllern, taillen noch enndtziechen lassen.Aus 1324 19) besitzen wir die erste Liste, die zeigt, daß für Häuser 1 —12 Pfennige, meist aber 5 Pfennige eingehoben wurden. 1569/70 betrug die Einnahme der Stadt aus den Burgrechten: 4 fl (Gulden) 1 B (Schilling) 27½d (pfennige); 1579/80: 4 fl 1B 22 d; 1623/24: 4 fl; 1626 —29: 4 fl 4 B 22 d. 17) Aufschlußreichste Literatur dazu A. Hoffmann, Die oberösterreichischen Städte und Märkte, Jahrbuch des Oberösterreichischen Musealvereines Bd 84 (Linz 1932) S. 82 ff. 18) O. ö. Urkundenbuch, Bd 2 nr. 437 und Mon. Boic., collectio nova, 29, II, S. 86. 300

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