OÖ. Heimatblätter 1948, 2. Jahrgang, Heft 4

Oberösterreichische Heimatblätter materielle Basis des Familienbesitzes festigte und eine umfangreiche Stadtrechts¬ urkunde verlieh; Heinrich Ernst Rüdiger, Hofkriegsratspräsident und Verteidiger Wiens im Jahre 1683, der seit 1687 ganz zurückgezogen auf seinen Gütern lebte; Georg Adam, glänzender Diplomat zu Maria Theresias Zeiten, Bauherr des Süd¬ flügels im Schloßkomplex 14). Unwillkürlich ist mit dieser Schau aus der Stadt geschichte ein Stück österreichischer Geschichte geworden. Der passauische Fronhof, die Schaunberger Burg und das Starhembergische Schloß haben viel erzählt und lebhaft die äußeren Schicksale der Stadt verfolgen lassen. Doch nicht die Kräfte, die von außen gewirkt haben, machen die Betrachtung eines mittelalterlichen städtischen Gemeinwesens so reizvoll. Vielmehr ist es das alltägliche Leben der Bürgergemeinde, dem wir nachspüren, das unsere Phantasie erregt, das träumerische Vorstellungen hervorruft, weil wir darin die eigenen Vorfahren, das eigene Ich in früheren Stufen erkennen. Wir spiegeln uns in den alten Bildern wieder. Die bauenden und schirmenden Hände der Stadt¬ herren haben sicher wesentlichen Anteil an der Formung des Antlitzes einer Stadt getragen, doch gleiche Kräfte der Gestaltung strömten von der Ratsstube, dem Marktplatz, dem Gotteshaus und den Werkstätten der Meister und Gesellen aus. Dabei war schon von der äußeren Stadtgeschichte her zu erkennen, daß die ein stigen Verhältnisse gegenüber den heutigen grundverschieden lagen. Nirgends mag dies dem Laien deutlicher werden als an dem Begriff der Stadtbefesti¬ gung mit ihren Mauern, Wehrgängen und beturmten Toren. Es ist müßig zu streiten, ob zur mittelalterlichen Stadt eine Wehranlage unbedingt gehörte oder nicht. Die Fachwissenschaft ist zeitweise solchen Gedankenspielen nachgegangen und hat damit die Unterschiede der Städte zu den Märkten verwischen wollen. S. Ritschel, ein großer Kenner des deutschen Städtewesens, fand eine treffsichere Formulierung dazu: „Der Unterschied zwischen Stadt und Markt ist tatsächlich darin zu suchen, daß die Stadt befestigt ist, der Markt aber nicht. Die Stadt ist ein Markt, der zu¬ gleich Burg ist. Alle Städte sind Märkte, aber nicht alle Märkte sind Städte; alle Städte sind Burgen, aber nicht alle Burgen sind Städte“ 15). Das vergangene Leben mit seiner Auffassung des Rechtsganges als Kampf, mit seinen ständigen Möglichkeiten des „Krieges“ zwischen König und Fürsten und Fürsten untereinan¬ der bis hinab zu den kleinsten Grundherren stellte dem Leben die Forderung, den Wohnplatz auch zum Wehrplatz zu gestalten, soweit Wehrfähigkeit rechtlich zustand. Wehrrecht war aber nicht nur eine Verpflichtung, sondern auch ein Vorrecht, eben¬ so natürlich das Befestigungsrecht. Es mußte verliehen sein. Für Eferding ragt diese Frage in eine politisch hochgespannte Zeit hinein, in das österrechische Inter¬ regnum des 13. Jahrhunderts. Am 1. April 1253 16) unterwarf sich der Premys¬ lide Ottokar als Herzog von Österreich einem Schiedsspruch der Bischöfe von 1) Siehe Anm. 12. 15) S. Ritschel, Markt und Stadt in ihrem rechtlichen Verhältnis (Leipzig 1897), S. 150. 16) O. ö. Urkundenbuch, Bd 3 nr. 204 und nr. 490. Vgl. dazu F. Kurz, Österreich unter den Königen Ottokar und Albrecht I. (Linz 1816), 1. Teil, S. 44. 298

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