Stadt Steyr Verzeichnis der Häuser und Besitzer 1866
— 107 Von offenen Ständen oder Verkaufsplätzen: 3. Von weniger als einer halben Klafter Länge 4. Von weniger als einer ganzen Klaftern Länge 5. Von weniger als zwei Klaftern Länge f . . 6. Von zwei Klafter Länge und darüber .... Von Verkaufs-Lokalitäten in Häusern: 7. Ohne Unterschied des Raumes ..... Oesterr. Währ. - fl. 17 kr. - „ 27 „ - „ 52 „ 1 „ 5 „ 2 „ 10 „ Wacht-Geld: 8. Von Ständen oder Verkaufsplätzen, welche weniger als einen halben Gulden Marktgefälle bezahlen . . . . — „ 6 „ 9. Von solchen, welche einen halben Gulden und darüber bis 1 fl. bezahlen . . . . . . . — „ 10 „ 10.Hütten und Verkaufsplätze mit einem höheren Marktgefälle von jedem Gulden......................................................................— „ 12 „ wobei dann Beträge unter einem halben Gulden weggelassen, darüber aber als ganze Gulden angenommen werden. Tarif der Wochenmarkts - Gebühren: Oesterr. Währ. 1. An Wochenmärkten, und wenn sonst Stände zum Waaren- und Feilschaften-Verkauf aufgerichtet werden, für die Verkaufsplätze und Stände von 2 Klaftern Länge und darüber ... 52 kr. 2. Für solche von einer Klafter Länge und darüber . . . 171/s „ 3. Für solche von 7* Klafter Länge und darüber ... 9 „ 4. Für solche von geringerer Länge oder noch kleinere Verkaufsplätze 5 7a „ und besteht dießfalls zwischen Ortsbewohnern und Fremden kein Unterschied; der Platz-Gebühren: 5. An Wochenmarktstagen oder beim täglichen Verkauf der Feilschaften ist für jeden Wagen oder Schlitten, auf dem Feilschaften sich befinden, als: Getreide, Brod, Rüben oder andere Gegenstände zu entrichten................................................................................. 57» „ 6. Von jedem Korbe, Karren, Kraxen, Schaffel, Steigen, Butten, Lagt, worin Feilschaften zum Verkaufe ausgestellt werden . 2 „ und besteht dießfalls kein Unterschied, ob der Verkäufer anbei einem Hause oder auf offenem Platze steht oder sitzt. Von jedem Stück Vieh großer Gattung, als Pferde, Ochsen, v. Kühe, welche auf Marktplätzen zuur Verkaufe ausgestellt werden 8. Für jedes Stück Vieh kleiner Gattung, als: Kälber, Schafe, Lämmer, Ziegen, Schweine . . . . . 57- kr. 2
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