Stadt Steyr Verzeichnis der Häuser und Besitzer 1866
— 106 — Städtischer Wauiß-Hanf in Steper. Zufolge Allerhöchster Entschließung vom 17. April 1864 wird vom 1. Juni 1864 au das Brücken- und Pflaster-Mauthgefälle im Stadtgebiete Steher bei jedem städtischen Mauthamte eingehoben nach folgendem Tarife: 1. Von jedem Stück Zugvieh, ohne Unterschied der Gattung und der Ladung der Wägen, sowie von jedem Stück Reitpferd ...... 5 Neukreuzer. 2. Von jeden: Stück schweren Triebviehes, als Pferde, Rinder, Esel und Maulthiere .... 3 „ 3. Von jedem Stück leichten Triebviehes . . V/z „ Die Zahlung dieses Mauthbetrages hat sowohl bei dem Mauthamte der Einbruchsstation, als auch bei jenen: der Ausbruchsstation zu geschehen. Jedes Mauthamt ist mit einer sichtlichen Bezeichnung als solches versehen, und es ist nicht nothwendig, daß außerdem vor selbem ein Mauthschranken ange bracht ist. Von jedem mauthpflichtigen Stücke Vieh, welches die Gemeindegrenze betritt, ohne das Mauthamt zu passiren, ist die Mauthgebühr zu entrichten. Für Transito-Fuhren zahlt man die Mauthgebühr nur bei dem Mauthamte der Einbruchsstation, wenn selbe an einem und demselben Tage aus dem Stadt gebiete wieder austreten und sich beim Mauthantte der Ausbruchsstation mit einer Mauthbollette über die an der Einbruchsstation bereits geschehene Zahlung ausweisen. Rücksichtlich der Mauthbefreiungen gelten die für die k. k. ärarischen Mauthen erlassenen Vorschriften. Gemäß hoher Hofdecrete vom 10. December 1829, Zahl 42,352, und 7. August 1830, Zahl 28,834, haben die Bewohner von Steher bei dem Austritte aus dem Stadtgebiete keine Mauthgebühr zu bezahlen, sondern dieselbe nur bei der Rückkehr in das Stadtgebiet zu entrichten. Tarif der in Stadt Steyer von Hütten, Standen und anderen VerKaufs- Lseatitäten zu entrichtenden Jahrmarkts-Gebühren --------40fr»------ Bon den Markthütten und gesperrten Ständen: Oesterr. Währ. 1. An Markthaltungs- oder Grundgebühr von jedem □ Schuh des einnehmenden Flächenmaßes . . . . — fl. l75/ioo kr. 2. An Feilhaltungs- und Beleuchtungstaxe ebenfalls von jeden: sZ Schuh....................................................... —„ 175/ h > o rr
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