Aus dem bürgerlichen Leben vergangener Tage

35 Zinggen 1 ) und Posaunen im Mit- und Beysein des Herrn Stadtrichters und des Herrn Gerichtsschreibers auch deren sämbtlichen mit schwartzen Claidern äußeren Herren Rats-Verwandten in des Herrn Stadtri chters Hauß nach gewöhnlicher Ordnung" (übertragen werden.) Der gewöhnliche Richtplatz befand sich auf dem Steinfelde~) an der nach Sierning führenden Landstraße, wo ein noch heute be- stehendes steinernes Kreuzstöcke! an den Ernst dieser Stätte mahnt. Dort ließ man in jenen rauhen Zeiten die Leichen der Gerichteten ,,zum abscheulichen Exempel" am Galgen oder auf dem Rade ver- wesen. 1737 wurde dem Rate vom Rentmeister der Herrschaft Steyr angezeigt, daß auf dem Richtplatze der Kopf eines Hingerichteten vom Rade herabgefallen sei . Hiezu äußert sich das Ratsprotokoll in wunderlich verschrobener V\l eise folgendermaßen: „Auff die vom herrschafftlich Steyrischen Herrn Rendtmeister geschehene Anzeige und getane Requisition daß der auff gemainer Stadt Richtplatz am Steinfeld vom Rath herabgefahlen Kopff (jedoch hiesiger gemainer Stadt ohnpräjudicierlich) alda eingraben zu lassen placidie·ret werden möchte, ist solcher Kopff daselbst zu verscharren verwilliget worden". Dabei findet sich hinzugefügt die Notiz: ,. Weillen dieser abgefahlen Kopff von bößen Leuthen ist hinweckh getragen worden, 3 ) Alß hat solcher nit verscharrt werden können". Als noch Neapel zum Reiche Karls VI. gehörte, kam auch die Verhängung der Galeerenstrafe vor. So wurde 1717 „ein 18jähriger Bueb in puncto furti auff 3 Jahre zur Galleercn-Straff zu Neapoli" verurteilt. In demselben Jahre bittet „Andre Paumgarttner, Sträffling auff den Galleren von Neapoli , zu seiner Ranzionierung umb 800 biß \:lOO f1 auß seiner vätterlichen und müetterlichen Erbschafft". Damit sei dieses traurige Kapitel abgeschlossen, denn die nächsten kulturgeschichtlich bemerkenswerten Straffälle gehören schon der nachjosefinischen Zeit an. Wenn wir uns auch schaudernd ab- wenden müssen von einer Rechtspflege, welche den jugendlichen Dieb, wenn nicht an den Galgen, so doch ,auf die Galeere brachte, so sei doch eines zu ihrer Ehre gesagt: nach der Verurteilung einer Hexe, ja nach dem Worte Hexerei, an dem :eine solche Summe von Leiden, Tränen und Irrtümern hängt, danach habe ich in den ganzen Steyrer Ratsprotokollen vergeblich gesucht. * 1 ) Der Zinken war ein altertümliches HCJ!zblas"instrument mit einem runden Mundstück und Grifflöchern. ßei den Stadttürmern war ' der Zinken noch im 18. Jahr- hundert im Gebrauch. i) Vgl. S. 2-t, Anmerkung 3. 3 ) Wahrscheinlich zu abergläubischen Zwecken. 3*

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