Grüne Bürgerzeitung, Sondernummer, Februar 1997
§ 10: Allgemeine Verfahrensbestimmungen 10.1. Die Parität von Männer und Frauen ist für alle gewählten Organe und Funktionen in der GAL-Steyr anzustreben. 10.2. Soweit nicht anderes im Statut vorgesehen ist, entschieden alle Organe mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten. Die ungültigen Stimmen sind von der Gesamtzahl der anwesenden Stimmberechtigten abzuziehen. Die Enthaltungen sind die Abstimmung aufzunehmen. Eine Abstimmung ist ungültig, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen Enthaltungen bzw. ungültig sind. 10.3. Wahlen sind grundsätzlich persönlich und geheim durchzuführen. 10.4. F0r Nichtmitglieder besteht die Möglichkeit , als Gäste an Sitzungen teilzunehmen. Die Teilnahme und das Rederecht von Gästen ist vorab bei jeder Sitzung zu klären. 10.5. Von jeder Sitzung muß ein Beschlußprotokoll angefertigt werden . Dieses hat an alle Mitglieder des betreffenden Organes und alle ordentlichen Teilnehmerinnen der Sitzung verschickt zu werden . Das gibt allen Mitgliedern die Möglichkeit, eventuelle berechtigte Änderungswünsche am Protokoll rechtzeitig vor der nächsten Sitzung zu beantragen. Dieses berichtigte Protokoll ist immer der 1. Tagesordnungspunkt der nächsten Sitzung und muß vom gesamten Organ gebilligt werden. 10.6. Dringliche Tagesordnungspunkte können noch vor Beginn der Sitzung von jedem Mitglied beantragt werden. Der Beschluß Ober die endgültige Tagesordnung obliegt jeweils den tagenden Organen und hat am Beginn der Sitzung zu erfolgen. Bei Tagesordnungspunkten bzw. Anträge zur Statutenänderung, Abwahl von Funktlonärlnnen, Aufforderung von Madatarlnnen zum Mandatsverzicht, sowie Wahlbündnisse, Auflösung und Fusionierung müssen die ordentlichen Fristen eingehalten werden. § 11: Wahlen 11 .1. Spätestens sechs Wochen vor einer Kandidatinnen-Wahl für den Gemeinderat muß eine Ausschreibung zur Kandidatinnenfindung im Parteiorgan der GAL-Steyr stattfinden. Spätestens drei Wochen vor der Wahl müssen die Kandidatinnen im Parteiorgan vorgestellt werden . 11 .2. Der Wahlmodus wird von einer der Wahl vorangegangenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit festgelegt. 11 .3. Die Kandidatenauswahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. 11 .4. Soweit dies möglich ist, soll jeder zweite Listenplatz von einer weiblichen Kandidatin eingenommen werden . § 12: Satzungsänderungen Die Statuten können von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitgliedern geändert werden . § 13: Auflösung und Verschmelzung 13.1 . Über die Auflösung oder die Verschmelzung der Partei mit einer anderen entscheidet eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. 13.2. Wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, fällt bei der Auflösung der GAL-Steyr das Vennögen an das .Frauenhaus Steyr". beschlo&Sl!n auf der Mllgllederversanmlung am 24. Mal 1996 Wahlmodus und Fristen für Kandidatinnenwahl der Grünen Steyr für Gemeinderatswahl '97 1. Kandidatur Passives Wahlrecht hat jede/r Steyrerln, die der älter als 18 Jahre (Stichtag: 1. Jänner 1997) ist, wenn sie/er sich schriftlich verpflichtet die Grundsätze, Programme und Satzungen der GAL-Steyr • Die Grünen vertreten . Es gibt zwei Möglichkeiten der Kandidatur: • um einen gereihten Listenplatz . aus Solidarität auf einen nachgereihten Listenplatz 2. Stimmberechtigung Aktives Wahlrechl haben Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag bis 1. März 1997 bezahlt haben oder als aktives Mitglied von der Mitgliederversammlung am 7. März 1997 bestät igt werden . 3. Fristen und Tennin Die Bewerbung für die Kandidatur ist schriftlich bis 15. März 1997 (Datum des Poststempels) an die Grünen Steyr (Siemingerstr.17, 4400 Steyr) zu richten . Auf einer DIN A4 Se ite sind folgende Informationen erbeten: 4. Wahlmodus kurzer Lebenslauf Wieso kandidiere ich für die GAL Steyr? Politische Schwerpunkte und Arbeitsbereiche ? voraussichtlicher Listenplatz Die Plätze 1 bis 6 werden durch persönliche Einzelwahl gewählt. Jede/r KandidaVin kann selbst bestimmen, für welchen Platz sie /er antritt und auch wie oft. Verzichtet ein/e Kandidatin auf eine weitere Kandidatur, wird sie /er von der Mitgliederversammlung an die jeweils letzte festgesetzte Stelle gereiht. Von zwei Kandidatinnen gilt die/der als gewählt, die/der die meisten gültigen Stimmen erhält. Treten mehr als zwei Kandidatinnen an, so gilt das Erreichen der Wahlzahl (Wahlzahl = Anzahl der abgegebenen Stimmen dividiert durch die Anzahl der Kandidatinnen) als Eintrittskriterium in den nächsten Wahlgang. Mit der Wahlzahl wird gewählt bis nur mehr zwei Kandidatinnen gegeneinander antreten . Die Stimme ist gültig, wenn für nur elne/n Kandidatin gestimmt wurde. 5. Parität Die Reihung erfolgt Reißverschlußprinzip (Frau/Mann/Frau/Mann... Mann/Frau/Mann/Frau...) 6. Vertrauensabstimmung nach dem bzw. Vor der eigentlichen Platzwahl erfolgt eine Vertrauensabstimmung. Alle Kandidatinnen, müssen sich dieser Abstimmung stellen. Erhält jemand weniger als 50 % Zustimmung , so darf sie/er an den Wahlen nicht mehr antreten. beschlossen aur der MllgllederversaTmlung am 7. Febf\lar 1997
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