Grüne Bürgerzeitung, Sondernummer, Februar 1997
Das Statut der Partei nach dem Parteiengesetz .,Grüne Alternative Liste Steyr'' § 1: Name und Sitz 1.1. Die Organisation trägt den Namen .Grüne Altemative Liste Steyr", die Kurzformen des Namens lau1et .GAL-Steyr" bzw.•Die Grünen Steyr (Grüne)". 1.2. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich vorwiegend auf das Stadtgebiet Steyr. 1.3. Sie versteht sich als Teii der grilnaltemativen Bewegung. 1.4. Die GAL-Steyr versteht sich als Bezirksorganisation der Landespartei Grüne Alternative Oberösterreich. § 2: Ziele und Grundsätze der Partei 2. 1. Das Ziel der Partei ist es, an der politischen Willensbildung und an Wahlbewegungen mitzuwirken und eine offene, menschen- und umweltfreundliche Politik zu machen. Sie soll Teil der Bewegung für Demokratie und Umweltschutz in ihrer ganzen Breite sein. 2.2. Wir wollen einen Prozeß des Gespräches und der Zusammenarbeit, der niemand demokratisch Gesinnten ausgrenzt, sondern offen ist für alle Interessierten. 2.3. Eines unserer Ziele ist die Einflußnahme auf die politischen Entscheidungen in der Stadt Steyr. 2.4. Wir wollen eine demokratische Organisation von Menschen, die sich in ökologischen, demokratischen, sozialen Bereich, in der Kultur- und Friedenspolitik engagieren und für die Gleichberechtigung - im besonderen der Frauen - in Beruf, Politik und in der Gesellschaft eintreten. 2.5. Unsere Grundsätze lauten: basisdemokratisch, ökologisch, solidarisch und gewaltfrei. 2.6. In diesen Tätigkeitsbereich fallen auch kulturelle Veranstaltungen, die gleichzeitig als Beitrag zur politischen Bildung betrachtet werden . § 3: Mitgliedschaft 3.1. Jede Frau und jeder Mann kann Mitglied der GAL-Steyr werden, wenn sie/er sich zu den Grundsätzen und Programmen der GAL- Steyr bekennt, und in diesem Sinne tätig werden will und regelmäßig Mitgliedsbeitrag bezahlt. 3.2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und wird sofort wirksam. 3.3. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages. 3.4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftlichen Austritt, Tod oder Ausschluß, und zwar mit sofortiger Wirkung. 3.5. Die Mitgliedschaft erlischt auch, wenn sich das Mitglied mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge mehr als ein Jahr im Rückstand befindet. Eine zweimalige Zahlungsaufforderung ist zu stellen. 3.6. In besonderen Fällen kann der Geschäftsführende Ausschuß ein Mitglied für eine bestimmte Zeit von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreien. § 4: Rechte und Pflichten der Mitglieder 4.1. Jedes Mitglied soll sich im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Ziele der Grünen Alternativen Liste Steyr einsetzen. 4.2. Jedes Mitglied hat das Recht an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen , Ausschüssen und Organen der GAL-Steyr teilzunehmen und dort auch Anträge zu stellen. 4.3. Jedes Mitglied hat für alle satzungsmäßig vorgesehenen Funktionen das passive und aktive Wahlrecht. 4.4 . Jedes Mitglied hat das Recht sich über alle Papiere, Einladungen etc. der Arbeitsgruppen . Ausschüsse und Organe in Kenntnis zu setzen. 4.5. Wird gegen ein Mitglied eine Ordnungsmaßnahme oder der Ausschluß beantragt , hat es das Recht, vom Schiedsgericht gehört zu werden . Es hat das Recht auf schriftliche Erklärung der Entscheidung. § 5: Die Organe Die Organe der GAL-Steyr sind: a) die Mitgliederversammlung (MV) b) der geschäftsführende Ausschuß (GA) C) die Arbeitsgruppen (AG) d) das Schiedsgericht e) die Rechnungsprüfung § 6: Die Mitgliederversammlung 6.1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste entscheidende Gremium der GAL- Steyr. Seine Beschlüsse sind für alle Parteiorgane bindend (ausgenommen Schiedsgericht und Rechnungsprüfer) . 6.2. Die MV ist mindestens 14 Tage im voraus einzuladen. In dringlichen Fällen kann der GA die Frlst auf 7 Tage verkürzen. 6.3. Die MV ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. 6.4. Die MV tagt mindestens halbjährlich . 6.5. Die Aufgaben der MV sind: a) der Beschluß des Programmes (2/3 Mehrheit) b) der Bescllluß der politischen Grundsätze (2/3 Mehrheit) c) die Wahl der Kandidatinnen und Delegierten zu Landes- und Bundesgremien d) die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses e) Beschlußfassung über Rechenschaftsberichte der Organe der GAL-Steyr, Mandatarlnnen und Vertreterinnen in anderen Gremien f) Beschluß des eigenen Budgets g) die Wahl der Rechnungsprüfer h) die Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes i) die Beschlußfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages j) Änderung der Statuten (2/3 Mehrheit) k) Bildung von Koalitionen (2/3 Mehrheit) 1) Einrichtung von Arbeitsgruppen m) Entlastung des GAs n) Mißtrauen gegenüber eigenen Mandatarlnnen (2/3 Mehrheit) o) Ausschluß von Mitgliedern unn Ordnungsmaßnahmen (2/3 Mehrheit) 6.6. Wenn nicht anderes vorgesehen, beschließt die MV mit einfacher Mehrheit. 6.7. Die Mitgliederversammlung wird vom GA einberufen. Der GA muß sie auch dann einberufen, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. 6.8. Dringliche Tagesordnungspunkte können noch vor Sitzungbeginn von jedem Mitglied beantragt werden . § 7: Der Geschäftsführende Ausschuß 7.1. Der Geschäftsführende Ausschuß besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Die Mitglieder können jederzeit von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden. Die Funktionsperiode dauert 1 Jahr. 7.2. Der GA hat folgende Aufgaben : a) Erledigung der Verwaltungsaufgaben, insbesondere Finanzen, Büroangelegenheiten b) Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen c) juridische Angelegenheiten d) Öffentlichkeitsarbeit, sofern die Mitgliederversammlung hiefür keine anderen Personen vorsieht. 7.3. Die Mitglieder des GA können Verantwortliche für einzelne Bereiche festlegen . (insbesondere Verantwortliche für Büro und Finanzen) 7.4. Der GA faßt seine Beschlüsse mehrheitlich. 7.5. Der GA ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 7.6. Der GA wählt den zustellungsbevollmächtigten der Partei. Weilers bestimmt der GA vertretungsberechtigte Personen gegenüber Banken, Post, Behörden, Gerichten und Geschäftspartnerinnen. 7.7. Der GA kann von jedem seiner Mitglieder einberufen werden. § 8: Rechnungsprüfung 8.1. Die Rechnungsprüfung wird von der Mitgliederversammlung gewählt. 8.2. Die Funktionsdauer beträg1 zwei Jahre. 8.3. Sie überprüft die Finanzgebahrung der GAL-Steyr und erstattet hierüber der Mitgliederversammlung jährlich Bericht. 8.4. Rechnungsprüfer dürfen während des Berichtsjahres nicht Mitglieder des GA sein § 9: Das Schiedsgericht 9.1. In allen aus dem Parteienverhältnis entstehenden Schwierigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Dieses besteht aus mindestens drei Personen. Die Mitgliederversammlung kann darüberhinaus noch zusätzliche Mitglieder nominieren. 9.2. Bei jedem Streitfall werden die Mitglieder per Losentscheid bestimmt. Dem Schiedsgericht steht es nur als ganzem zu, wegen Befangenheit zurückzutreten. 9.3. Das Schiedsgericht wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Er/sie hat den Termin der Verhandlung so anzusetzen, daß mindestens eine Woche zur Vorbereitung für die Beteiligten zur Verfügung bleibt. 9.4. Jede Partei ist berechtig1, zur Verhandlung eine/n Vertreter/in zu entsenden, der in ihrem Namen Stellungnahmen und Erklärungen abgibt. 9.5. Über die Sitzungen des Schiedsgerichtes ist Protokoll zu führen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist schriftlich auszufertigen und den Beteiligten zuzustellen. 9.6. Eine Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig. 9.7. Ordnungsmaßnahmen können nur durch schwerwiegende oder vorsätzliche Verstöße gegen ·die .Satzung oder Grundsätze der GAL- Steyr begründet werden , wenn ihr durch sie nachweislich schwere Schäden zugefügt werden .
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2