Gmunden - Festführer, Pfingsten 1928

Wassermasse von mehr als 23.021 Millionen Hektolitern. Gänzlich zngefroren war der Traunsee in Leu letzten 300 Jahren in geschichtlich beglaubigter Weise in den Jahren 1624, 1684, 1740. 1830, 1880 unö 1895. Der Traunsee. ist das größte Seebecken, das die Traun, einer der bedeutendsten Flüsse Oberösterreichs, in ihrem Verlaufe bildet. Er war einst Eigentum der Herrschaft und nachmals kaiserlichen Grafschaft Ort und ist derzeit Bunöeseigentum. Sein Name erscheint als „trunseo" urkundlich zuerst im Jahre 909. Der Gmundner See wird von zahlreichen Fisch- arten bevölkert, von denen die Reinanken, Riedlinge, Saiblinge, Lachsforellen und Hechte besondere Erwähnung verdienen. Den berufsmäßigen Fischfang betreiben das Forst- ärar als dessen Eigentümer und eine stattliche Anzahl von Berufsfischern. Letztere waren einst meist Untertanen der Grafschaft Ort, nur sechs von ihnen waren nach Traunkirchen und zwei nach Ebenzweier dienstpflichtig. Alle Seelischer waren verpflichtet, ihre Beute zuerst dem Eigentümer der Herrschaft Ort oder dessen Beamten zum Kaufe anzubieten und konnten erst dann frei darüber verfügen. Sie waren, alle in eine Innung, die „Seefischerbruderschaft", vereinigt, welcher ein Zechmeister Vorstand und in deren Lade ein jeder jährlich 12 Kreuzer zahlen mußte. Als Jahrtag galt einst der 1. Mai, der Tag des hl. Philipp und Jakob, später und auch heute noch der 29. Juni lPeter und Paul). Der heutigen „Fisthergenossen- schaft" gehören zirka 40 Berufsfischer an. Ihre Fischereirechte sind gewöhnlich mit Realitäten besitz verknüpft (radiziert). Sie gewähren dem Eigentümer die Befugnis, mit Ausnahme zweier ganz kleiner Teile, die Fischerei auf dem ganzen Traunsee auszu- üben. Die Ausübung der Berufsfifcherei am Traunsee war seit jeher an bestimmte Normen gebunden, die auf uralter Erfahrung basierten. Die ältesten bekannten Bestimmungen sind schon viele Jahrhunderte alt, man nannte sie „Fischthäding". Diese bildeten die Grundlage für öie „Fischereiordnung für den Traun- see" vom Jahre 1879. Auch diese enthält wie das alte „Fifchthädlngsrecht" genaue Bestimmungen über die Art, Größe und Maschenweite der Netze, Länge der Zugseile, Zeiten des Fischfanges, Minimalgröße der gefangenen Fische usw. Der gewerbsmäßige Fischfang wird im Gmundner See fast ausschließlich mit Netzen betrieben. — 22 —

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