Gemeindeordnung für die Stadt Steyr

480. Erlaß des Statthalters vom 15. November 1850. 601 Ausschreibung der Wahl. §. 36. Zur Vornahme der Wahl sind fünf Tage vorher sämmtliche wahlberechtigte Mitglieder der Gemeinde in der Art einzuladen, daß das Wahlausschreiben, in welchem Zeit und Ort der Wahl, sowie die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderathes genau anzugeben sind, auf die im §. 35 angedeutete Art bekannt gemacht wird. Leitung der Wahl. §. 37. Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes wird durch eigene Wahlkom missionen geleitet. Für jeden Wahlkörper wird von dem Bürgermeister eine WahlKommission niedergesetzt, bestehend aus fünf stimmberechtigten Gemeindegliedern, von denen eines den Vorsitz führt. Die Wahlkommissionen sind für den gewissenhaften Vollzug der Wahl verantwortlich. Die Mitglieder derselben haben sich jedes Einflußes auf die Stimmgebung der einzel¬ nen Wahlberechtigten zu enthalten. Jeder Wahlkommission wird ein vom Bezirkshauptmanne bestimmter landesfürstlicher Kommissär beigegeben, dessen Aufgabe es ist, die Aufrechthaltung der Ruhe und Ordnung und die Befolgung des gesetzlich bestimmten Wahlmodus wahrzunehmen. Vornahme der Wahlhandlung. §. 38. Die Wahlkörper haben an abgesonderten Tagen, und zwar der dritte Wahl¬ körper zuerst, dann der Zweite und endlich der erste zu wählen. Wer von einem Wahlkörper bereits gewählt ist, kann von dem folgenden nicht mehr gewählt werden, und es sind die auf ihn gefallenen Stimmen ungiltig. §. 39. Jeder Wahlberechtigte, welcher sein Wahlrecht ausüben will, muß zur bestimm¬ ten Zeit und an dem bestimmten Orte vor der Wahlkommission persönlich erscheinen. Die Namen der Erscheinenden werden in das von einem Mitgliede der Wahlkommission zu führende Wahlprotokoll eingetragen. Die Stimmgebung geschieht durch Stimmzettel, auf welchen die in dem Wahlaus¬ schreiben angegebene Zahl von wählbaren Gemeindegliedern verzeichnet wird. Bei Ueberschreitung dieser Zahl sind die auf dem Stinunzettel zuletzt angesetzten Namen unberücksichtiget zu lassen. Jeder der seinen Stimmzettel abgegeben hat, ist aufzufordern, zu einer späteren Stunde des Tages sich wieder am Versammlungsorte einzufinden, um nöthigen Falls die Stimmgebung erneuern zu können. Nach Ablauf der zur Abgebung der Stimmzettel festgesetzten Frist, wird am Wahlorte selbst von der Kommission die Gröffnung der Stimmzettel und die Stimmgählung vorge¬ nommen. Die bei der Wahlversammlung nicht Erschienenen werden als dem Ergebnisse der Wohl beistimmend betrachtet. Als gewählt sind diejenigen anzusehen, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten haben. 104

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