Gemeindeordnung für die Stadt Steyr

480. Erlaß des Statthalters vom 15. November 1850. 600 c) jene Personen, welche über die aufgehabte Vermögensverwaltung der Gemeinde oder einer Gemeindeanstalt oder über ein ihnen von der Gemeinder besonders an¬ vertrautes Geschäft mit der zu legenden Rechnung noch im Rückstande sind. §. 33. Behufs der Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes werden sämmtliche wahlberechtigte Gemeindeglieder in drei Wahlkörper eingetheilt, deren jeder acht Mitglieder zu wählen hat. Den ersten Wahlkörper bilden die Wahlberechtigten, die an den ihnen in der Ge¬ meinde vorgeschriebenen direkten Steuern Vierzig Gulden Conv. Münze und darüber entrichten. Der zweite Wahlkörper enthält die Wahlberechtigten, die an den ihnen in der Ge¬ meinde vorgeschriebenen direkten Steuern fünfzehn bis ausschließlich Vierzig Gulden Conv.= Münze entrichten, dann die im §. 29 sub b) bis einschließlich f) angeführten Gemeinde¬ angehörigen. In den dritten Wahlkörper gehören die übrigen nach §. 29, 2—a, wahlberechtigten Personen. Gemeindebürger, welche weder nach der Steuerzahlung, noch nach ihren persönlichen Eigenschaften in den einen oder in den andern Wahlkörper gehören, üben ihr Wahlrecht im dritten Wahlkörper aus. Die Ehrenbürger wählen im ersten Wahlkörper. Wer nach seinen persönlichen Eigenschaften wahlberechtigt ist, und zugleich zur Klasse der Höchstbesteuerten gehört, wählt im ersten Wahlkörper, sonst kann er sein Wahlrecht nur im zweiten Wahlkörper ausüben. Behufs der Einreihung in die Wahlkörper, nicht aber zur Begründung des aktiven Wahlrechtes, werden dem Vater, die von seinen minderjährigen Kindern, dem Gatten die von seiner Gattin entrichteten direkten Steuerbeträge zugerechnet, so lange das dem Vater und Gatten gesetzlich zustehende Befugniß nicht aufgehört hat. §. 34. Die Mitglieder eines jeden Wahlkörpers bilden für sich eine Wahlversamm¬ lung. Sie können jeden Wahlfähigen in der Gemeinde wählen und sind hierbei an den Wahlkörper, zu dem sie gehören, nicht gebunden. Anfertigung und Feststellung der Wählerlisten. §. 35. Ueber alle wahlberechtigten Gemeindeglieder sind nach den Wahlkörpern abge¬ sonderte Wählerlisten zu verfaßen, und an einem geeigneten Orte, mindestens durch vier¬ zehn Tage vor der Wahl zu Jedermanns Einsicht aufzulegen. Die Auflegung dieser Listen ist durch eine am Gemeindehause anzuschlagende, und den Hauseigenthümern zur Verständigung der Parteien zuzustellende Kundmachung unter Fest¬ setzung einer dreitägigen Präklusivfrist zur Anbringung von Einwendungen dagegen zu ver¬ öffentlichen. Der Gemeinderath entscheidet über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen binnen läng stens sechs Tagen, und nimmt die für zuläßig erkannten Berichtigungen sogleich vor. Fünf Tage vor der Wahl darf in den Wählerlisten für die im Zuge befindliche Wahl keine Veränderung mehr vorgenommen werden.

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