Gemeindeordnung für die Stadt Steyr

599 480. Erlaß des Stallhallers vom 15. November 1850. e) die Doktoren aller Fakultäten, wenn sie ihren akademischen Grad an einer in¬ landischen Lehranstalt erhalten haben, und f) die angestellten ordentlichen Lehrer, Professoren und Vorsteher an den öffentli¬ chen, vom Reiche, vom Lande oder von der Gemeinde unterhaltenen Lehranstalten in Steyer. §. 30. Ausgenommen von der Ausübung des aktiven Wahlrechtes sind alle Personen, welche unter väterlicher Gewalt, unter Vormundschaft oder Kuratel stehen, ebenso diejenigen, die eine Armenversorgung genießen, in einem Gesindeverbande stehen oder vom Tag- oder Wochenlohne leben. Ausgeschlossen aber sind: a) diejenigen, welche zu einer Strafe verurtheilt worden sind, womit die Strafge¬ setze den Verlust der Ausübung der politischen Rechte verknüpfen; bis zum Er¬ scheinen solcher Gesetze aber diejenigen, welche wegen eines Verbrechens, oder eines aus Gewinnsucht hervorgegangenen, oder die öffentliche Sittlichkeit ver¬ letzenden Vergehens, oder einer solchen Uebertretung schuldig erklärt, ober wegen einer andern Gesetzes=Uebertretung zu einer mindestens halbjährigen Freiheits¬ strafe verurtheilt worden sind, b) diejenigen, welche wegen eines Verbrechens oder wegen aus Gewinnsucht hervorgegangenen, oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens, ober einer solchen Uebertretung in Untersuchung gefallen sind, während der Dauer derselben; c) diejenigen, über deren Vermögen der Konkurs ausgebrochen ist, insolange die Kridaverhandlung dauert; nach Beendigung derselben, wenn die Schuldlosigkeit des Kridatars nicht vollständig nachgewiesen wurde, und d) diejenigen, welche an dem Steuerbetrage, von dessen Entrichtung ihr Wahlrecht bedingt ist, oder an den hierauf umgelegten Zuschlägen in dem der Wahl vorangegangenen Steuerjahre, oder in dem laufenden Steuerjahre mit einem Rückstande aushaften. Wählbarkeit (Passives Wahlrecht). §. 31. Wählbar ist jedes wahlberechtigte Gemeindeglied männlichen Geschlechtes, wel¬ ches das dreißigste Jahr zurückgelegt hat. §. 32. Ausgenommen von der Wählbarkeit sind: a) alle Personen, welche nach §. 30 von der Ausübung des aktiven Wahlrechtes ausgenommen sind; b) Militärpersonen in der aktiven Dienstleistung; c) die Gemeindebeamten und Gemeinediener. Ausgeschlossen sind: a) alle Personen, die nach §. 30 von der Ausübung des aktiven Wahlrechtes aus¬ geschlossen sind; b) säumige Schuldner der Gemeinde, und

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