Gemeindeordnung für die Stadt Steyr

480. Erlaß des Statthallers vom 15. November 1850. 598 Verhältniß der Fremden. §. 26. Fremde, welche sich innerhalb des Gemeindebezirkes aufhalten, haben an den allgemeinen Verpflichtungen der Gemeindeglieder Theil zu nehmen, ohne deren besondere Rechte zu genießen. Fremden kann, wenn sie sich über ihre Zuständigkeit durch einen nicht erloschenen Heimatschein ausweisen, so lange sie sich entsprechend verhalten, und die Mittel zu ihrer Erhaltung besitzen, der zeitliche Aufenthalt in der Gemeinde von derselben nicht verweigert werden. Fühlt sich ein Fremder in dieser Beziehung durch einen Gemeindebeschluß beschwert, so kann er sich um Abhilfe an den Bezirkshauptmann wenden. Zweiter Abschnitt. Von der Gemeinde = Vertretung §. 27. Die Gemeinde wird in der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten durch den Gemeinderath vertreten. Die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten ist dem Gemeinderathe und dem Bür¬ germeister anvertraut. Wahl der Mitglieder des Gemeinderathes. §. 28. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden von der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt. Die Zahl derselben ist auf vier und zwanzig festgesetzt. Wahlberechtigung (Aktives Wahlrecht). §. 29. Wahlberechtigt sind, insoweit denselben nicht ein im §. 30 aufgeführtes Hinderniß entgegensteht: 1. alle Gemeindebürger männlichen Geschlechtes; 2. unter den Gemeindeangehörigen alle österreichischen Reichsbürger männlichen Geschlech tes, welche in eine der folgenden Kategorien gehören: a) diejenigen, welche von einem im Gemeindebezirke gelegenen Hause oder Grund¬ stücke oder von einem im Gemeindebezirke betriebenen Gewerbe oder Erwerbe eine direkte Steuer von wenigstens fünf Gulden Conv. Münze oder von einem anderweitigen Einkommen eine Einkomnensteuer von wenigstens zehn Gulden Conv. = Münze entrichten; es muß jedoch dieser Steuerbetrag im verflossenen Jahre vollständig bezahlt worden sein, und darf der Steuerpflichtige im lau¬ fenden Jahre mit keinem Rückstande aushaften; b) wirkliche, pensionirte oder quieszirte Reichs-, Landes- und Kommunalbeamte, insoferne sie Besoldungen, Pensionen oder Qnieszentengehalte genießen, welche der Einkommensteuer unterliegen; c) Offiziere, welche zur militia stabilis gehören; d) die katholischen Pfarrer in Steyer;

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