Gemeindeordnung für die Stadt Steyr

480. Erlaß des Statthallers vom 15. November 1850. 597 Fremde §. 19. Fremde in der Gemeinde sind Jene, welche ohne Gemmeindeglieder zu sein, sich in der Gemeinde aufhalten. §. 20. Personen, deren Zuständigkeit nicht erweislich ist, fallen, wenn sie erwerbs¬ unfähig werden, der Gemeinde zur Last, wenn sie sich in derselben zuletzt aufgehalten haben. Waisen solcher Personen sind nur dann Angehörige der Gemeinde, wenn sie sich beim Ableben der Eltern daselbst befinden. Rechte der Gemeindeglieder und Fremden überhaupt. §. 21. Jedermann hat in der Gemeinde Anspruch: 1. auf polizeilichen Schutz der Person und seines in der Gemarkung der Gemeinde be¬ findlichen Eigenthums; 2. auf die Benützung der Gemeindeanstalten nach Maß der bestehenden Einrichtungen. Rechte der Gemeindeangehörigen insbesondere. §. 22. Die Gemeindeangehörigkeit begründet überdieß das Recht a) auf Benützung des Gemeindegutes nach den bestehenden Einrichtungen, b) im Falle eingetretener Verarmung auf Unterstützung aus den Gemeindemitteln nach Maßgabe der für die Armenversorgung bestehenden Einrichtungen c) auf Theilnahme am aktiven und passiven Wahlrechte innerhalb der in den §§. 29 bis 32 angegebenen Grenzen. Rechte der Gemeindebürger insbesondere. §. 23. Die Gemeindebürger haben: a) das aktive und passive Wahlrecht, b) den Anspruch auf Versorgung aus jenen Stiftungen, welche insbesondere für Bürger, so wie deren Witwen und Kinder bestimmt sind c) das im §. 22 unter a) angegebene Befugniß, und d) insoferne sie Gemeindeangehörige sind, das im §. 22 sub b) angeführte Recht. Pflichten der Gemeindeglieder überhaupt. §. 24. Die allgemeinen Verpflichtungen der Gemeindeglieder sind: a) die Befolgung der von der Gemeinde innerhalb des ihr gesetzlich zustehenden Wirkungskreises getroffenen Anordnungen, b) die verhältnißmässige Theilnahme an den Gemeindelasten. Diese Verpflichtungen beginnen mit dem Tage des Eintrittes in den Gemeindeverband und dauern so lange fort, als das Verhältniß zur Gemeinde währt. §. 25. Personen, welche in der Gemeinde ihren Wohnsitz nicht haben, tragen nur die nach den landesfürstlichen Steuern, oder nach dem Realbesitze umgelegten Gemeinde¬ lasten.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2