596 480. Ersaß des Statthalters vom 15. November 1830. Es darf jedoch nur solchen österreichischen Reichsbürgern das Bürgerrecht verliehen werden, bei welchen die Bedingungen des §. 7 sub 3 und 4 eintreten, und welchen keiner der im §. 30 enthaltenen Ausnahms= oder Ausschließungsgründe entgegensteht. Verhältniß der Frauenspersonen. §. 14. Frauenspersonen können selbstständig das Bürgerrecht nicht erwerben, sie über¬ nehmen jedoch durch Verehelichung mit einem Gemeindebürger oder durch Einbürgerung ihres Ehegatten alle mit dem Bürgerrechte verbundenen Vortheile und Lasten, insoferne diese Gemeindeordnung keine anderweitigen Bestimmungen enthält. Dieses Verhältniß dauert auch während des Witwenstandes fort, erlischt dagegen im Falle der Ungiltigkeitserklärung oder der Trennung der Ehe. Entrichtung der Bürgeraufnahmstaxe §. 15. Jeder neu aufzunehmende Bürger hat zur Gemeinde Kassa die jeweilig beste¬ hende Aufnahmstaxe zu entrichten. Aus besonders rücksichtswürdigen Gründen kann von Entrichtung dieser Taxe befreit werden. Verlust des Gemeindebürgerrechtes. §. 16. Der Gemeindebürger verliert das Bürgerrecht: a) wenn er aufhört, österreichischer Reichsbürger zu sein, oder b) zu einer Strafe verurt heilt wird, womit die Strafgesetze den Verlust der Aus¬ übung der politischen Rechte verknüpfen, bis zum Erscheinen solcher Gesetze aber, wenn er wegen eines Verbrechens oder eines aus Gewinnsucht hervorgegangenen, oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens oder einer solchen Uebertretung schuldig erklärt, oder wegen einer andern Gesetzübertretuug zu einer mindestens halbjährigen Freiheitsstrafe verurtheilt worden ist; c) wenn er in Konkurs gerathen und seine Schuldlosigkeit nicht vollständig nachge¬ wiesen worden ist. Doch treffen die nachtheiligen Folgen dieses Verlustes nur ihn allein, folglich weder seine Ehegattin, noch die vor diesem Zeitpunkte erzeugten Kinder. Ehrenbürgerrecht. §. 17. Die Gemeinde ist berechtigt, ausgezeichneten Männern, welche sich um das Reich, um das Land, oder die Stadt verdient gemacht haben, ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz, das Ehrenbürgerrecht zu verleihen, welches die Theilnahme an allen Rechten der Gemeindebürger begründet, ohne die Verpflichtung denselben aufzulegen. Führung der Gemeindematrikel. §. 18. Ueber alle Gemeindeglieder wird eine Matrikel geführt, deren Einsicht jedem derselben frei steht.
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