480. Erlaß des Statthalters vom 15. November 1850. 595 2. wenigstens zehn Jahre unmittelbar vorher auf Grundlage eines giltigen, nicht erlo¬ schenen Heimatsscheines ununterbrochen im Gemeindebezirke wohnhaft ist, 3. sich sammt seiner Familie eines unbescholtenen Rufes erfreut, und 4. den Besitz eines den Unterhalt einer Familie sichernden Vermögens oder den selbst¬ ständigen Betrieb eines solchen Nahrungszweiges nachweiset. Wird die Aufnahme verweigert, so entscheidet im Rekurswege der Bezirkshauptmann. §. 8. Für die Aufnahme in den Gemeindeverband, sie mag durch einen Beschluß der Gemeinde, oder im Falle des §. 7 durch das Erkenntniß der Behörde erfolgt sein, ist eine Aufnahmsgebühr von zehn Gulden C. M. in die Gemeindekasse zu erlegen. Aus rücksichtswürdigen Gründen kann durch Beschluß des Gemeinderathes die Entrich¬ tung der Aufnahmstaxe ganz oder theilweise nachgesehen werden. §. 9. Mit dem Aufgenommenen treten zugleich dessen Gattin und die zur Zeit der Aufnahme unter dessen väterlicher Gewalt stehenden Kinder in den Gemeindeverband. Ebenso folgen uneheliche Kinder, so lange sie noch minderjährig sind, der Eigenschaft der Mutter. c) Durch besondere persönliche Verhältnisse. §. 10. Reichs- und Landesbeamte, dann Offiziere, die mit Offiziersrang Angestellten, Geistliche und öffentliche Lehrer, werden mit ihren Gattinnen und mit den unter ihrer väter¬ lichen Gewalt stehenden Kindern, Angehörige der Gemeinde Steyer, wenn ihnen ihre Stelle daselbst den ständigen Aufenthalt anweiset. Veränderungen in der Gemeindeangehörigkeit. §. 11. Bei Veränderungen in der Gemeindeangehörigkeit folgen minderjährige im Fa¬ milienverbande lebende Kinder der Eigenschaft der Eltern, uneheliche minderjährige Kinder jener der Mutter, die Frau der Eigenschaft des Gatten. Der Tod eines oder beider Elterntheile, sowie die Auflösung des ehelichen Verbandes oder der ehelichen Gemeinschaft ändert nichts an der Zuständigkeit der Kinder und Gattin. Verlust der Gemeideangehörigkeit. §. 12. Die Gemeindeangehörigkeit wird verloren: a) durch den Verlust der österreichischen Reichsbürgerschaft und b) durch die Erwerbung der Angehörigkeit in einer andern Gemeinde. Erwerbung des Gemeindebürgerrechtes. §. 13. Gemeindebürger sind jene, welche dermalen das Bürgerrecht der Stadt Steyer besitzen. In der Folge wird das Bürgerrecht nur durch ausdrückliche Verleihung von Seite des Gemeinderathes erworben. Dem Gemeinderathe steht zu, dem Ansuchen um Verleihung des Bürgerrechtes zu will¬ fahren oder es abzuweisen. 103 *
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