Gemeindeordnung für die Stadt Steyr

480. Erlaß des Statthalters vom 15. November 1850. 616 Den in den Gemeinderath Gewählten, rücksichtlich welcher derlei Nachweise nicht vor¬ liegen, hat der Bezirkshauptmann ein Wahlcertifikat auszufertigen und zustellen zu lassen. Dieses Certifikat berechtigt den Gewählten zum Eintritte in den Gemeinderath, und begründet so lange die Giltigkeit seiner Wahl, bis das Gegentheil erkannt ist. §. 4. Gleichzeitig mit dem Zusammentritte der neuen Versammlung ist der gegenwär¬ tige Gemeinderath als aufgelöst anzusehen. §. 5. Die Versammlung der mit Wahlcertifikaten versehenen Gewählten hat unter dem Vorsitze des an Jahren ältesten Mitgliedes sich als constituirt zu erklären, die Wahlen durch eine eigene Commission aus ihrer eigenen Mitte zu prüfen, und über die Giltigkeit oder Ungiltigkeit derselben zu erkennen. §. 6. Einwendungen gegen die Wahlen sind bei der neuen Versammlung binnen läng¬ stens acht Tagen nach ihrer Constituirung anzubringen. §. 7. Die neue Versammlung hat in den im §. 40 der provisorischen Gemeindeord¬ nung bezeichneten Fällen neue Wahlen zu veranlassen, die von ihr bestätigten Wahlen öffent¬ lich bekannt zu machen, und jeden Gewählten von der auf ihn gefallenen und bestätigten Wahl in Kenntniß zu setzen. Wien den 11. November 1850. Der Minister des Innern Bach. - Johannes Gedruckt und zu haben bei Joh. Huemer's Witwe in Linz.

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