Gemeindeordnung für die Stadt Steyr

480. Erlaß des Stallhallers vom 15. November 1850. 615 Vorübergehende Bestimmungen. §. 112. Die Art der Geschäftsführung des Gemeinderathes wird durch eine eigene Geschäftsordnng innerhalb der Gränzen dieser Gemeindeordnung näher bestimmt. §. 113. Die Bestimmungen über den Wirkungskreis des gegenwärtigen Gemeinde¬ rathes in Bezug auf die ersten nach dieser Gemeindeordnung vorzunehmenden Wahlen enthält eine besondere Vorschrift. Wien, den 11. November 1850. Der Minister des Innern Bach. Beilage II. zu Nro. 480. n Vorschrift zur Durchführung der Wahlen für den nach der Gemeindeordnung für die Stadt Steyer zu konstituirenden Gemeinderath. Im Vollzuge des §. 113 der provisorischen Gemeindeordnung für die Stadt Steyer werden zur Durchführung der Wahlen für den nach dieser Gemeindeordnung zu konstituirenden Gemeinderath nachstehende Bestimmungen festgesetzt. §. 1. Der gegenwärtige Gemeinderath hat, nach Maßgabe der §§. 35 und 36 der provisorischen Gemeindeordnung, die Wählerlisten sogleich anzufertigen und aufzulegen, über die gegen dieselben vorgebrachten Reklamationen zu entscheiden und die Wahl auszuschreiben. Der Vorsteher des gegenwärtigen Gemeinderathes hat nach Vorschrift des §. 37 der provisorischen Gemeindeordnung die Wahlkommissionen niederzusetzen. §. 2. Sogleich nach beendigter Stimmzählung ist von jeder Wahlkommission das Er¬ gebniß der Wahl am Versammlungsorte kund zu geben, und sohin das von den Mitglie¬ dern der Wahlkommission und vom landesfürstlichen Kommissär zu unterfertigende Wahl¬ protokoll mit den, demselben beizuschließenden Belegen versiegelt dem Bezirkshauptmanne zu überreichen. §. 3. Der Bezirkshauptmann sammelt diese Wahlprotokolle und beruft binnen acht Tagen nach Uebergabe der sämmtlichen Wahlprotokolle die Versammlung der Gewählten, der er die Wahlprotokolle mit allen Belegen zur Prüfung übermittelt. Liegen dem Bezirkshauptmanne die Nachweise vor, daß ein Gewählter nach den Be¬ stimmungen der provisorischen Gemeindeordnung von der Wählbarkeit ausgenommen oder ausgeschlossen ist, so hat er dieß, unter Anhandgabe der dießfälligen Nachweise der neuen Versammlung bekannt zu geben.

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