180. Erlaß des Wallhallers vom 15. November 1850. 614 Verleihung der Gewerbs= und Handelsbefugnisse. §. 105. In so lange die Gewerbs- und Handelsgesetze nichts anderes bestimmen, verleiht der Bürgermeister, im Einverständnisse mit dem Gemeinderathe, die Gewerbs- und Handels¬ befugnisse in allen jenen Fällen, in welchen, nach den bisherigen Gesetzen das Verleihungs¬ recht dem Magistrate zustand. Es ist sich hiebei an die bestehenden Gesetze zu halten. Anzeigen. 106. Der Bürgermeister hat über alle im Gemeindebezirke eintretenden Vorkomm¬ nisse, welche für die Staatsverwaltung vom Interesse, an den Bezirkshauptmann die An¬ zeige zu erstatten. Heimatsscheine. §. 107. Der Bürgermeister hat auf Verlangen den Gemeindegliedern Heimatsscheine auszufertigen. Die Heimatsscheine haben nur auf vier Jahre Giltigkeit. Fremdenpolizei. §. 108. Der Bürgermeister hat das Meldungswesen nach den bestehenden Gesetzen zu handhaben. Er fertiget die Wanderbücher für zur Gemeinde gehörige Handwerksgesellen aus, und vidirt die Wanderbücher der in der Gemeinde in Arbeit gestandenen Handwerksgesellen. §. 109. Ueberhaupt hat der Bürgermeister alle Amtshandlungen, welche ihm durch die Gesetze übertragen sind, oder durch spätere Verordnungen zugewiesen werden, so wie alle ihm vom Bezirkshauptmanne zukommenden Anordnungen, in Angelegenheiten des öffent¬ lichen Dienstes genau und in der durch das Gesetz oder die vorgesetzte Behörde bezeichneten Weise zu vollziehen. §. 110. In den Geschäften des übertragenen Wirkungskreises geht der Instanzenzug an den Statthalter. Stellvertretung und Unterstützung des Bürgermeisters. §. 111. Der Vicebürgermeister hat in Verhinderung des Bürger meisters die Geschäfte desselben, sowohl im natürlichen als übertragenen Wirkungskreise zu besorgen. Der Vicebürgermeister und die übrigen Gemeinderäthe, so wie die sämmtlichen Ge¬ meindebeamten und Diener haben sich in allen zu dem natürlichen und übertragenen Wirkungskreise des Bürgermeisters gehörigen Geschäften von demselben nach seinen Anord¬ nungen und unter seiner Verantwortlichkeit verwenden zu lassen.
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