Gemeindeordnung für die Stadt Steyr

480. Ersaß des Stallhallers vom 15. November 1850. 613 Der Regierung bleibt die Kontrolle, die Einwirkung und Anordnung dort, wo sie es erforderlich findet, vorbehalten. Die Staatssicherheitsbehörde und der Bürgermeister haben sich zur Erzielung der polizeilichen Zwecke gegenseitig zu unterstützen. §. 98. Uebertretungen der vom Bürgermeister getroffenen Maßregeln und Verfügungen zur Handhabung der Lokalpolizei können durch Beschlüsse des Gemeinderathes mit Geld¬ bußen bis zum Betrage von Einhundert Gulden Conv. Münze oder im Falle der Zahlungs¬ unfähigkeit mit Arrest von je einem Tage für fünf Gulden Conv. Münze geahndet werden. Die Geldbußen fließen in die Gemeindekasse ein, und ist hierüber ein eigenes Proto¬ koll zu führen. Das Verfahren in derlei Uebertretungsfällen wird durch eine besondere Vorschrift ge¬ regelt werden. b) Uebertragener Wirkungskreis. §. 99. Der Bürgermeister hat die Geschäfte des übertragenen Wirkungskreises zu be¬ sorgen. Kundmachung der Gesetze. §. 100. Der Bürgermeister hat, wenn Gesetze und Verordnungen der Behörden nebst der Kundmachung durch die Gesetze= und Regierungsblätter noch anderweitig veröffentlicht und verbreitet werden sollen, auf Verlangen diese Veröffentlichung und Verbreitung in übli¬ cher Weise zu besorgen. Einhebung der Steuern. §. 101. Der Bürgermeister besorgt die Einhebung und Abfuhr der direkten Steuern. Militärangelegenheiten. §. 102. Der Bürgermeister hat das Konskriptions= und Rekrutirungsgeschäft, so wie die Angelegenheiten in Bezug auf die Vorspann, auf dis Verpflegung und Einquartie¬ rung des Militärs nach den bestehenden Gesetzen zu besorgen. Ertheilung des Ehekonsenses. §. 103. Der Bürgermeister hat mit Zustimmung des Gemeinderathes nach Maßgabe der bestehenden Gesetze, den Ehekonsens zu ertheilen, oder zu verweigern. Schubwesen. §. 104. Dem Bürgermeister obliegt die Besorgung des Schubwesens.

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