Gemeindeordnung für die Stadt Steyr

480. Erlaß des Statthalters vom 15. November 1850. 612 §. 88. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten der Gemeinde gegen dritte Personen begründet werden sollen, müssen vom Bürgermeister und von zwei Gemeinderaths-Mitglie¬ dern unterfertigt werden. §. 89. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die Beschlüsse des Gemeinderathes in der von demselben angegebenen Art in Vollzug zu setzen. §. 90. Glaubt der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderathes dieser Ge¬ meindeordnung, oder den bestehenden Gesetzen überhaupt zuwiderläuft, ober der Gemeinde einen wesentlichen Schaden zufügt, so ist er verpflichtet, mit der Vollzugsetzung innezuhal¬ ten, und unverzüglich den Gegenstand an den Bezirkshauptmann zu leiten, dem auch seiner¬ seits in den beiden ersten Fällen das Sistirungsrecht zusteht. Der Bezirkshauptmann leitet die Verhandlung im Wege des Statthalters an den Landtag, wenn die Sistirung wegen des gefährdeten Interesse der Gemeinde erfolgte. Ist derselbe nicht versammelt, und erleidet die Sache keinen Aufschub, so trifft die Regierung die provisorische Verfügung. Geschah die Sistirung wegen Verletzung der Gemeindeordnung oder der Gesetze, so hat der Bezirkshauptmann zu entscheiden, gegen dessen Ausspruch der Rekurs ergriffen werden kann. §. 91. Dem Bürgermeister sind sämmtliche Gemeindebeamten und Diener untergeordnet. Ihm steht die Geschäftszutheilung unter dieselben, so wie die Disziplinargewalt zu. Er ist sowohl für seine Geschäftsgebahrung, als für jene der ihm unterstehenden Beamten und Diener verantwortlich. §. 92. Dem Bürgermeister obliegt die Gebahrung mit dem Gemeindevermögen, er hat sich dabei genau an die Ansätze des Voranschlages zu halten. §. 93. Kommen im Laufe des Verwaltungsjahres dringende Auslagen vor, welche in der einschlägigen Rubrik des Voranschlages ihre Bedeckung gar nicht oder nicht vollstän¬ dig finden, so ist hiezu die Bewilligung des Gemeinderathes zu erwirken. §. 94. In Fällen der äußersten Dringlichkeit, wo die vorläufige Einholung der Be¬ willigung ohne großen Schaden und ohne Gefahr nicht möglich ist, darf der Bürgermei¬ ster unter seiner Verantwortung die Bestreitung der nothwendigen Auslagen anordnen, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderathes sich erwirken. §. 95. Zwei Monate nach Ablauf des Verwaltungsjahres ist vom Bürgermeister die in der Einnahme und Ausgabe gehörig belegte Rechnung dem Gemeinderathe vorzulegen. §. 96. Der Bürgermeister hat die der Gemeinde zustehende Lokalpolizei zu handhaben. §. 97. Der Bürgermeister ist bei Handhabung der Lokalpolizei an die bestehenden Gesetze und Ordnungen gebunden.

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