Gemeindeordnung für die Stadt Steyr

594 480. Erlaß des Statthalters vom 15. November 1850. Die Gemeindeglieder sind: a) Gemeindeangehörige, b) Gemeindebürger. Nur österreichische Reichsbürger können Gemeindeangehörige oder Gemmeindebürger sein. Erlangung der Gemeindeangehörigkeit. §. 4. Gemeindeangehörige sind dermalen alle Personen, welche die Gemeinndeangeho¬ rigkeit nach den bisher bestandenen Heimatsgesetzen erworben haben. In der Folge wird die Gemeindeangehörigkeit erworben: a) durch Geburt b) durch Aufnahme in den Gemeindeverband c) durch besondere persönliche Verhältnisse. a) Durch Geburt. §. 5. Eheliche, oder nach den bürgerlichen Gesetzen den ehelichen gleichgehaltene Kin¬ der sind Angehörige der Gemeinde, wenn ihr Vater zur Zeit der Geburt oder falls er früher verstorben wäre, zur Zeit seines Ablebens oder bei legitimirten Kindern zur Zent der stattfindenden Legitimation dem Gemeindeverbande angehörte. Durch Annahme an Kindesstatt wird die Angehörigkeit nicht begründet. Uneheliche Kinder treten in den Gemeindeverband, wenn ihre Mutter zur Zeit der Ent¬ bindung Gemeindeangehörige war, Findlinge, welche im Umfange des Gemeinbezirkes ge¬ funden werden, sind Gemeindeangehörige, solange sich nicht ermitteln läßt, daß sie einer anderen Gemeinde angehören. b) Durch Aufnahme §. 6. Die Aufnahme in den Gemeindeverband geschieht: 1. Ausdrücklich durch einen Gemeindebeschluß, oder 2. stillschweigend, und zwar a) bei Frauenspersonen durch eine giltig abgeschlossene Ehe mit einem Gemeinde¬ angehörigen, und b) durch Duldung eines ohne Heimatschein oder mit einem bereits erloschenen Heimatscheine sich durch vier Jahre von der Zeit seiner Eintragung in die Kon¬ skriptionslisten an gerechnet, ununterbrochen in der Gemeinde aufhaltenden, die österreichische Reichsbürgerschaft besitzenden Fremden. Diese stillschweigende Aufnahme in den Gemeindeverband durch Duldung, erfolgt jedoch nur dann, wenn der Fremde auch bei der in den obigen Zeitraum fallenden zweiten Auf¬ nahme der Konskriptionslisten in dieselben eingetragen war, und keine Verwahrung der Ge¬ meinde gegen dessen Aufnahme durch Anhaltung zur Erlangung eines neuen Heimatscheines oder durch Ausweisung in seinen Heimatsort stattgefunden hat. Recht zur Aufnahme in den Gemeindeverband. §. 7. Jeder österreichische Reichsbürger hat das Recht, die Aufnahme als Gemeinde¬ angehöriger zu verlangen, wenn er 1. die volle Befugniß hat, über seine Person und Über sein Vermögen zu verfügen,

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