480. Erlaß des Statthallers vom 15. November 1850. 611 §. 81. Dem Bezirkshauptmann steht es frei, entweder selbst, oder durch einen von ihm bestellten Kommissär den Sitzungen beizuwohnen, und in demselben das Wort zu ergreifen, ohne jedoch an der Abstimmung Theil zu nehmen. §. 82. Die Sitzungen des Gemeinderathes sind öffentlich, doch können über den vom Bürgermeister oder von wenigstens fünf Gemeinderathmitgliedern gestellten Antrag auch nicht öffentliche Sitzungen gehalten werden. Die Zuhörer haben sich jeder Aeußerung zu enthalten. Wenn sich dieselben herausnehmen, die Berathungen des Gemeinderathes in irgend einer Weise zu stören, oder gar die Freiheit desselben zu beirren, ist der Vorsitzende berechtigt und verpflichtet, nach vorausgegangener fruchtloser Ermahnung zur Ordnung den Sitzungs¬ saal von den Zuhörern räumen zu lassen. §. 83. Durch Beschluß des Gemeinderathes ist die Zahl und Zeit der ordentlichen Sitzungen zu bestimmen, und darüber die Anzeige dem Bezirkshauptmanne zu erstatten. Außerdem kann sich der Gemeinderath nur auf Anordnung des Bürgermeisters, oder im Verhinderungsfalle auf Anordnung seines Stellvertreters versammeln. Jede Sitzung, der eine solche Anordnung nicht zu Grunde liegt, ist ungesetzlich und es sind die gefaßten Beschlüße ungiltig. Der Bürgermeister ist jedoch verpflichtet, über schriftliches Einschreiten von wenigstens einem Drittheile der Gemeinderäthe oder im Auftrage des Bezirkshauptmannes eine Versamm¬ lung einzuberufen. Der Bezirkshauptmann ist von der Anordnung jeder außerordentlichen Sitzung in Kenntniß zu setzen. §. 84. Deputationen dürfen zu den Sitzungen nicht zugelassen werden. §. 85. Ueber die Sitzungsverhandlungen ist ein Protokoll zu führen, dasselbe von dem Vorstande, einem vom Gemeinderathe zu benennenden Mitgliede und dem Schrift¬ führer zu unterzeichnen, in dem Gemeindearchive aufzubewahren, und jedem Gemeinbegliede auf Verlangen Einsicht in dasselbe zu gestatten. Bweite Abtheilung. Von dem Wirkungskreise des Bürgermeisters. a) Natürlicher Wirkungskreis. §. 86. Der Bürgermeister ist das vollziehende Organ der Gemeinde unter der Kor¬ trolle des Gemeinderathes. §. 87. Der Bürgermeister repräsentirt die Gemeinde als moralische Person nach Außen sowohl in Civilrechts- als in Verwaltungsangelegenheiten. 105 *
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