Gemeindeordnung für die Stadt Steyr

180. Erlaß des Stallhalters vom 15. November 1850. 610 §. 71. Der Gemeinderath ist verpflichtet, für die Verwahrung der Kassen zu sorgen, und dieselben öfters im Laufe des Jahres durch von ihm zu ernennende Commissäre skontri¬ ren zu lassen. Er hat im erforderlichen Falle die Liquidirung der Kassen zu veranlassen. §. 72. Der Gemeinderath hat ferner das Recht, Gemeindeunternehmungen durch eigene Commissäre überwachen zu lassen. §. 73. Er kann zur Erstattung von Gutachten und Anträgen eigene Commissionen ernennen. §. 74. Die Wahl der Mitglieder der Spezialkommissionen ist dem Gemeinderathe in der Art anheimgestellt, daß er auch Vertrauensmänner außer seinem Mittel zu berufen be¬ rechtiget ist. Berufung. §. 75. Dem Gemeinderathe ist über alle Berufungen gegen die Amtshandlungen des Bürgermeisters in Gegenständen des natürlichen Wirkungskreises der Gemeinde, die Entschei¬ dung vorbehalten. b) Form der Verhandlung. Beschlußfähigkeit. §. 76. Damit der Gemeinderath einen giltigen Beschluß fassen kann, müssen, insoweit diese Gemeindeordnung nicht eine andere Bestimmung enthält, wenigstens dreizehn Mitglieder versammelt sein. §. 77. Wenn die Gebahrung des Bürgermeisters oder eines Gemeinderathmitgliedes den Gegenstand der Berathung und Schlußfassung bildet, haben sich die Betheiligten der Abstimmung zu enthalten, und müssen der Sitzung, wenn es gefordert wird, zur Ertheilung der gewünschten Auskünfte beiwohnen. §. 78. Wenn ein besonderes Privatinteresse eines Mitgliedes oder seiner nächsten Ver¬ wandten einen Gegenstand der Verhandlung bildet, hat dasselbe abzutreten. Beschlußfassung §. 79. Zu einem giltigen Beschluße des Gemeinderathes ist die absolute Stimmen¬ mehrheit erforderlich. Bei gleichgetheilten Stimmen ertscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen. §. 80. Der Bürgermeister oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter führt in den Sitzungen den Vorsitz und jede Sitztng, bei welcher dieß nicht beobachtet wurde, ist ungiltig.

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2