480. Erlaß des Statthalters vom 15. November 1850. 609 Armenpflege. §. 64. Der Gemeinderath hat für die der Gemeinde obliegende Armenpflege die nöthigen Geldmittel zu schaffen, insoferne nicht die Mittel der Wohlthätigkeitsvereine und der beste¬ henden Anstalten ausreichen. Lokalsanitätswesen. ppra §. 65. Dem Gemeinderathe steht die Einrichtung und Leitung des Lokalsanitätswesens nach den bestehenden Gesetzen zu. Lokalpolizei. §. 66. Die Gemeinde hat die Reinlichkeitspolizei; sie sorgt für Pflasterung und Er¬ haltung der Strassen, Gassen und Wege, mit Ausnahme jener, deren Erhaltnng dem Reichsschatze oder einem andern Fonde obliegt, für Beleuchtung, für Erhaltung und Rei¬ nigung der Hauptabzugskanäle, für Erhaltung der städtischen Brücken, Brunnen, Wasser¬ leitungen und sonstigen Anlagen, dann der öffentlichen Badeanstalten. Sie handhabt die Gesundheits-, Feuer-, Markt-, Bau- und Strassen-Polizei, sie hat die Aufsicht über die Gemarkungen, übe Maß und Gewicht, ihr obliegt die Fürsorge für Approvisionirung, sie trifft die polizeilichen Vorkehrungen zur Abwendung der die Si¬ cherheit der Person und des Eigenthums, durch Ueberschwemmung oder durch sonstige Ele¬ mentarereignisse drohenden Gefahren. Der Gemeinderath hat für die zur Erfüllung dieser Obliegenheiten erforderlichen An¬ stalten und Einrichtungen die nöthigen Geldmittel aufzubringen, und ist für jede ihm in dieser Beziehung zur Last fallende Unterlassung verantwortlich. Johannes Aufnahme in den Gemeindeverband, Verleihung des Bürgerrechts. §. 67. Die Aufnahme in den Gemeindeverband, sowie die Verleihung des Bürger¬ rechtes und des Ehrenbürgerrechts steht dem Gemeinderathe zu. Petitionsrecht. §. 68. Die Ausübung des Petitionsrechtes der Gemeinde in Gemeinderangelegenheiten ist ausschließend dem Gemeinderathe vorbehalten. Ueberwachung der Gemeindeverwaltung. §. 69. Der Gemeinderath ist verpflichtet, sich in der steten Uebersicht der Geschäfsfüh rung der Gemeindeverwaltungsorgane zu erhalten. Er kann zu diesem Ende die Vorlage aller einschlägigen Akten, Urkunden, Rechnungen, Schriften und Berichte verlangen. §. 70. Dem Gemeinderathe steht das Recht zu, zur meritorischen und ziffermäßigen Prüfung der Voranschläge sowohl als der Rechnungen, Censoren zu ernennen, welche über das Prüfungsergebniß demselben zu berichten haben. 105
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