480. Erlaß des Stallhallers vom 15. November 1850. 608 Deckung des Abganges. §. 58. Sind die nöthigen Ausgaben durch die Einnahmen nicht gedeckt, so hat der Gemeinderath entweder durch Eröffnung neuer Ertragsquellen oder durch Umlegung auf die Ge¬ meinde für die Deckung des Abganges zu sorgen. §. 59. Umlagen auf direkte und indirekte Steuern, welche bei den einen oder bei denn andern 20% der landesfürstlichen Steuer überschreiten, dann Umlagen auf den Miethzinsgulden, wenn sie drei Kreuzer vom Gulden übersteigen, so wie die Einführung neuer Abgaben, kön¬ nen nur durch ein Landesgesetz bewilligt werden. Um aber einen solchen Antrag vor den Landtag zu bringen, muß derselbe in einer Sitzung von wenigstens zwei Drittheilen des Gemeinderathes berathen und mit absoluter Stimmen¬ mehrheit sämmtlicher Gemeinderathsmitglieder angenommen worden sein. §. 60. Die Aufnahme von Darlehen, die Verpfändung des Gemeindevermögens und die Leistung von Bürgschaften im Interesse der Gemeinde, steht ebenfalls dem Gemeinderathe zu. Hiebei gelten die Bestimmungen, welche im §. 55 für die Veräußerung des den Werth von viertausend Gulden C. M. nicht erreichenden Vermögens oder Gutes vorgeschrieben sind. Sollte jedoch das Darlehen oder die verbürgte Summe das jährliche Einkommen der Gemeinde übersteigen oder wollte der Gemeinderath eine Creditsoperation vornehmen, so kann die Bewilligung dazu nur durch ein Landesgesetz ertheilt werden. Der Antrag zur Erwirkung eines Landesgesetzes muß in einer Sitzung von wenigstens zwei Drittheilen des Gemeinderathes berathen und mit absoluter Mehrheit sämmtlicher Ge¬ meinderathsglieder angenommen worden sein. Verträge, Nachsicht von Forderungen. §. 61. Dem Gemeinderathe steht die Bewilligung zur Eingehung oder Auflösung von Ver¬ trägen jeder Art, zur Abschreibung von zweifelhaften und uneinbringlich gewordenen Forderun¬ gen, zur Nachsicht von Ersätzen und die Bewilligung von allen nicht präliminirten Auslagen zu. Rechtsstreite, Vergleiche. §. 62. Der Gemeinderath hat über die Einleitung und Aufhebung von Rechtsstreiten und die Abschließung von Vergleichen im Namen der Gemeinde zu entscheiden, für den Fall der Bestellung eines Rechtsvertreters steht dem Gemeinderathe die Wahl desselben zu. Stiftungen, Kirchen= und Schulangelegenheiten. §. 63. Das der Gemeinde zustehende Präsentations= und Patronats-Recht, die der Ge¬ meinde zukommenden Rechte in Kirchen- und Schulangelegenheiten, sowie auf die Verwaltung und Verleihung von Stiftungen, werden vom Gemeinderathe nach Vorschrift der Gesetze und der Stiftungsanordnungen ausgeübt.
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