Gemeindeordnung für die Stadt Steyr

480. Erlaß des Statthalters vom 15. November 1850. 607 §. 54. Der Gemeinderath hat zu wachen, daß jene Jahresüberschüsse, welche die ge¬ wöhnlichen Kassabedürfnisse übersteigen, so ferne sie nicht für bestimmte Gemeindezwecke gewidmet sind, zum Stammvermögen geschlagen werden. §. 55. Der Gemeinderath hat das Recht zur Vermögenserwerbung und Veräußerung des Gemeindevermögens und Gemeindegutes. Zu einer giltigen Beschlußfassung über eine Veräußerung ist erforderlich, daß zwei Drittheile des Gemeinderathes anwesend sind, und hievon überdieß die absolute Mehrheit sämmtlicher Gemeinderathsglieder zustimme. Die Veräußerung des Gemeindevermögens oder Gemeindegutes im Werthe von Vier¬ tausend Gulden Conv.=Münze oder darüber, kann jedoch nur Kraft eines Landesgesetzes Statt finden. Um aber den Antrag zu einer solchen Veräußerung vor den Landtag zu bringen, muß derselbe in einer Sitzung von wenigstens zwei Drittheilen des Gemeinderathes berathen, und mit absoluter Mehrheit sämmtlicher Gemeinderathsglieder angenommen worden sein. Feststellung der Gemeindevoranschläge. §. 56. Der Gemeinderath hat alljährlich auf Grundlage der Inventarien und Rech¬ nungen die Voranschläge der Einnahmen und Ausgaben der Gemeindekasse, so wie sämmtlicher unter abgesonderter städtischer Verwaltung stehenden Fonde und Anstalten in allen Einnahms¬ und Ausgabsposten zu prüfen und für das nächstfolgende Jahr festzustellen. Diese Voranschläge müssen jährlich drei Monate vor Anfang des Rechnungsjahres, das mit jenem des Staates zusammen fällt, von dem Bürgermeister vorgelegt werden. Vierzehn Tage vor der Prüfung und Feststellung durch den Gemeinderath sind sie zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Erinnerungen der Gemeindeglieder darüber werden zu Protokoll genommen, und bei der Prüfung in Erwägung gezogen. Prüfung und Erledigung der Rechnungen. §. 57. Dem Gemeinderathe steht die Entgegennahme, Prüfung und definitive Erledi¬ gung der Jahresrechnung zu. Vierzehn Tage vor der Prüfung und Erledigung der Rechnung durch den Gemeinderath wird dieselbe zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Die Erinnerungen der Gemeindeglieder darüber werden zu Protokoll genommen, und bei der Prüfung in Erwägung gezogen. Bei nicht genügender Rechtfertigung der in Ansehung der Rechnung gestellten Mängel wird vom Gemeinderathe das administrative Erkenntniß gegen die Zahlungspflichtigen vorbe¬ haltlich des weitern gesetzlichen Verfahrens geschöpft.

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