Gemeindeordnung für die Stadt Steyr

480. Erlaß des Statthalters vom 15. November 1850. 606 Erste Abtheilung Von dem Wirkungskreise des Gemeinderathes. Umfang des Wirkungskreises. Im Allgemeinen. §. 50. Der Gemeinderath ist innerhalb der gesetzlichen Gränzen berufen, die Gemeinde in der Ausübung ihrer Rechte und Pflichten zu vertreten, bindende Beschlüsse für die Ge¬ meinde zu faßen, und deren Vollziehung zu überwachen. Er hat die Interessen der Gemeinde wahrzunehmen, und für die Beförderung der Wohlfahrt derselben durch gesetzliche Mittel zu sorgen. Insbesondere: Sistemisirung und Ernennung der Gemeindebeamten und Diener. §. 51. Der Gemeinderath bestimmt die Zahl und die Bezüge der zum Behufe der Gemeindeverwaltung nöthigen Gemeindebeamten und Diener, ernennt dieselben, so wie die Verwaltungsorgane sämmtlicher Gemeindeanstalten, in so ferne nicht vermöge Stiftung oder Vertrag das Recht der Ernennung einem Dritten eingeräumt ist; endlich alle im Solde der Gemeinde stehenden Personen, und bestimmt ihre Genüsse, so wie die dem Bürgermei¬ ster und den im Dienste der Gemeinde verwendeten Personen zu gewährenden Reisekosten und sonstigen Entschädigungen. §. 52. Bleibend angestellte Gemeindebeamte und Diener haben für sich, ihre Gattinn und Kinder dieselben Ansprüche an die Gemeinde, welche den Staatsbeamten und Dienern der Verwaltungsbehörden zustehen; die Bemessung der Pensionen, Provisionen und ander¬ weitigen Bezüge steht dem Gemeinderathe auf der Grundlage jener Vorschriften zu, welche für Staatsbeamte und Diener der Verwaltungsbehörden erlassen sind. Der Gemeinderath entscheidet über die Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand, über die Enthebung vom Amte, Entlassung der Gemeindebeamten und Diener. Bezüglich der bleibend Angestellten hat er sich hiebei an die für Staatsbeamte und Diener der Verwaltungsbehörden bestehenden Vorschriften zu halten. Ordnung des städtischen Haushaltes Gemeindevermögen und Gut. §. 53. Der Gemeinderath ist verpflichtet, das gesammte sowohl bewegliche als uube¬ wegliche Eigenthum der Gemeinde und sämmtliche Gerechtsamen mittelst eines Inventars in Uebersicht zu halten, und dasselbe jährlich zu veröffentlichen. Er hat dafür zu sorgen, daß das gesammte erträgnißfähige Vermögen der Gemeinde derart verwaltet werde, um die thunlichst größte Rente daraus zu erzielen.

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