Gemeindeordnung für die Stadt Steyr

480. Erlaß des Stallhallers vom 15. November 1850. 605 Außerdem erhält er die von dem Gemeinderathe für die Dauer seiner Amtsführung zu bestimmenden Funktionsgebühren. Verlust des Amtes eines Gemeinderathsgliedes. wenn in An¬ §. 47. Ein Mitglied des Gemeinderathes wird seines Amtes verlustig, sehung desselben ein Grund eintritt, der es von der Wählbarkeit ausgenommen, oder aus¬ geschlossen hätte. (§. 32.) Sollte ein Mitglied des Gemeinderathes wegen eines Verbrechens, oder eines ans Gewinnsucht hervorgegangenen oder die öffentliche Sittlichkeit verletzenden Vergehens, oder einer solchen Uebertretung in Untersuchung verfallen, so kann es während der Dauer dersel¬ ben fein Amt nicht ausüben. Diese Bestimmungen gelten auch hinsichtlich des Bürgermeisters und Vitebürgermaisters. Auflösung des Gemeinderathes. §. 48. Wenn die Regierung aus wichtigen Gründen den Gemeinderath aufzulösen findet, so hat der Bezirkshauptmann binnen vier Wochen eine neue Wahl auszuschreiben, und hiebei — in Ermanglung eines Gemeinderathes — die Befügnisse zu üben, die nach dem §. 35 dem Gemeinderathe zustehen. M Dritter Abschnitt. Von dem Wirkungskreise der Gemeinde. Allgemeine Bestimmungen. §. 49. Der Wirkungskreis der Gemeinde ist: a) der natürliche; b) ein übertragener. Der natürliche umfaßt alles, was die Interessen der Gemeinde zunächst berührt, und innerhalb ihren Gränzen vollständig durchführbar ist. Er erhält nur mit Rücksicht auf das Gesammtwohl durch das Gesez die nothwendi¬ gen Beschränkungen. Die übertragene umfaßt die Besorgung bestimmter öffentlicher Geschäfte, welche der Gemeinde vom Staate im Delegationswege zugewiesen werden. In Bezug auf den natürlichen Wirkungskreis ist der Gemeinderath das beschließende und der Bürgermeister das vollziehende Organ Der übertragene Wirkungskreis wird durch den Bürgermeister ausgeübt. Die Regierung kann denselben ganz oder theilweise auch durch von ihr bestellte Beamte versehen lassen.

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