Gemeindeordnung für die Stadt Steyr

480. Erlaß des Statthalters vom 15. November 1850. 604 Bei Stimmengleichheit wird durch das Loos entschieden, wer bei der engeren Wahl berücksichtiget werden darf. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Als gewählt ist derjenige anzusehen, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stim¬ men erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Der Gemeinderath wählt weiter durch absolute Stimmenmehrheit auf die Dauer eines Jahres einen Vorstandsstellvertreter (Vicebürgermeister), welcher den Bürgermaister in Fällen zeitweiser Verhinderung zu vertreten hat. Nimmt der zum Bürgermeister, oder Vicebürgermaister Gewählte die Wahl nicht an so ist binnen längstens acht Tagen eine neue Wahl unter den in diesem Paragraphe ange¬ gebenen Vorschriften vorzunehmen. Der Bürgermeister und der Vicebürgermaister dürfen weder untereinander, noch mit einem Mitgliede des Gemeinderathes bis zum vierten Grade verwandt, oder bs zum zwei¬ ten Grade verschwägert sein. Dauer der Amtsführung des Bürgermeisters. §. 44. Die Wahl des Bürgermeisters, es mag dieselbe nach Ablauf der regelmässigen dreijährigen Amtsdauer oder in Folge eines während derselben eingetretenen Erledigungs¬ falles geschehen sein, gilt stets auf drei Jahre, und er verbleibt in seiner Stellung, selbst wenn ihn während dieser Zeit nach §. 42 die Reihe zum Austritte aus dem Gemeinderathe treffen würde. Der Austretende ist wieder wählbar. Wird die Stelle des Bürgermeisters während der oben angegebenen Zeit erledigt, so ist binnen acht Tagen vom Zeitpunkte der Erledigung, eine neue Wahl nach den Vorschri ten des §. 43 vorzunehmen. Bestätigung der Wahl. §. 45. Die Wahl des Bürgermeisters unterliegt der Bestätigung des Kaisers. Nach erfolgter Bestätigung hat der Bürgermeister im versammelten Gemeinderathe, den vorgeschriebenen Diensteid in die Hände des Bezirkshauptmannes abzulegen, und ist die hier¬ über aufgenommene, von dem Bürgermeister eigenhändig gefertigte Eidesurkunde dem Be¬ zirkshauptmanne vorzulegen. Gehalte und Gebühren der Gemeinderäthe und des Bürgermeisters. §. 46. Die Mitglieder des Gemeinderathes verwalten ihr Amt unentgeltlich. Bei Besorgung von Gemeindeangelegenheiten außerhalb des Gemeinbezirkes haben die dazu abgeordneten Mitglieder des Gemeinderathes auf eine angemessene Entschädigung aus der Gemeindekasse Anspruch. Dem Bürgermeister werden in einem städtischen Gebäude die für seine Geschäftsfüh¬ rung erforderlichen Lokalitäten unentgeltlich eingeräumt.

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