180. Erlaß des Statthalters vom 15. November 1850. 603 Wahlrecht für die in der laufenden Wahlperiode stattfindenden Ergänzungswahlen und für die nächste Wahlperiode. Tritt keiner der obigen Ablehnungsgründe ein, so kann der Gemeinderath nur aus be¬ sonders rücksichtswürdigen Gründen von der Annahme der Wahl befreien. Dauer der Amtsführung. §. 42. Die Mitglieder des Gemeinderathes werden auf drei Jahre gewählt. Alljährlich scheidet im Monate März der dritte Theil, oder die dem dritten Theil zu¬ nächst kommende Zahl der Mitglieder von ihren Stellen, und wird durch Neugewählte aus den Wahlkörpern, von welchen die ausscheidenden Mitglieder gewählt worden waren, ersetzt. Der Austritt geschieht das erste und zweite Mal nach Entscheidung des Looses; in der Folge treten immer diejenigen aus, welche drei Jahre vorher gewählt worden waren. Bis die Neuwahlen stattgefunden haben, bleiben die zum Austritte bestimmten Mit¬ glieder im Amte. Dieselben sind wieder wählbar. Die Wiederbesetzung der durch Tod oder Austritt vor der Zeit erledigten Gemeinde¬ rathsstellen, wird in der Regel zugleich mit den jährlichen Ergänzungswahlen vorgenommen. Sollte jedoch die Zahl der fehlenden Mitglieder Vier übersteigen, so ist zum Ersatze derselben auch vor dem Eintritte dieser Periode eine besondere Wahl auf Grundlage der letzten Wählerlisten einzuleiten. Jede solche Ergänzungswahl gilt übrigens nur bis zum regelmässigen Erneuerungstermine. Der Gewählte tritt zu der Zeit wieder aus, zu welcher derjenige, an dessen Stelle er gewählt worden, hätte austreten müssen. Wahl des Bürgermeisters. §. 43. Nach erfolgter Constituirung wählt der Gemeinderath aus seiner Mitte den Vorstand (Bürgermeister). Dieser Wahlhandlung haben sämmtliche Gemeinderathsglieder beizuwohnen. Sie sind hiezu mit dem Beisatze einzuladen, daß jene Gemeinderathsglieder, die ent¬ weder gar nicht erscheinen, oder vor Beendigung der Wahlhandlung sich entfernen, ohne ihr Ausbleiben, oder ihre Entfernung durch hinreichende Gründe zu entschuldigen, als ihres Amtes verlustig anzusehen seien, in der laufenden Periode nicht wieder gewählt werden können, und überdieß in eine Geldbuße verfallen, welche der Gemeinderath bis Einhun¬ dert Gulden Conv. Münze bestimmen kann. Die Wahl des Bürgermeisters kann vorgenommen werden, wenn wenigstens zwei Drittheile der sämmtlichen Gemeinderathsglieder anwesend sind, und ist derjenige als zum Bürgermeister gewählt zu betrachten, welcher die absolute Mehrheit der gesammten Ge¬ meinderathsglieder für sich hat. Kann dieses Ergebniß in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht erzielt werden, so ist zu der engeren Wahl zu schreiten, welche sich auf jene zwei Mitglieder zu beschrän¬ ken hat, die in der letzten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. 104 *
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