480. Erlaß des Statthalters vom 15. November 1850. 602 Konnte dieses Ergebniß durch die erste Abstimmung nicht erzielt werden, so ist zu der engeren Wahl zu schreiten. Hiebei haben sich die Wähler auf jene Personen zu beschränken, die bei der ersten Wahl nach denjenigen, welche die absolute Mehrheit erlangten, die relativ meisten Stimmen für sich hatten. Bei Stimmengleichheit wird durch das Loos entschieden, wer bei der engeren Wahl berücksichtiget werden darf. Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte von der Zahl der noch zu wählenden Mitglieder. Jede Stimme, welche auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist als ungiltig zu betrachten. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmgleichheit, so entscheidet das Loos. Prüfung und Bekanntmachung der Wahl. §. 40. Sogleich nach beendigter Wahl ist das von der Wahlkommission und vom lan¬ desfürstlichen Kommissär zu unterfertigende Wahlprotokoll mit den, demselben beizuschließen¬ den Belegen dem Gemeinderathe versiegelt zu übermitteln. Einwendungen gegen die Giltigkeit der Wahlen sind beim Gemeinderathe längstens binnen Acht Tagen nach beendigtem Wahlakte anzubringen. Werden jedoch binnen der obigen Frist keine Einwendungen vorgebracht, oder die vor¬ gebrachten als unstatthaft beseitigt, und ergeben sich auch sonst keine Anstände, so wird die Wahl von dem Gemeinderathe bestätiget, das Resultat derselben öffentlich bekannt ge¬ macht, und jeder Gewählte von der auf ihn gefallenen und bestätigten Wahl in Kenntniß gesetzt. Im entgegengesetzten Falle ist eine neue Wahl zu veranlassen. Dieß gilt auch, wenn die Wahl auf Jemanden gefallen ist, der einen gesetzlichen Ent¬ schuldigungsgrund geltend macht, oder der von der Wählbarkeit gesetzlich ausgenommen oder ausgeschlossen ist. Pflicht zur Annahme der Wahl. §. 41. In der Regel ist jedes Gemeindeglied verpflichtet, die auf dasselbe gefallene Wahl anzunehmen. Ein Recht, die Wahl abzulehnen haben: a) Militärpersonen, die nicht in der aktiven Dienstleistung stehen; Seelsorger, Reichs= und Landesbeamte; b) c) Personen, die über 60 Jahre alt sind; d) Personen, welche in der letztverflossenen Wahlperiode die Stelle des Bürgermeisters oder eines Mitgliedes des Gemeinderathes begleitet haben, jedoch nur für die nächste Wahlperiode. Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Annahme — ungeachtet wiederholter Aufforderung — verweigert, verfällt in eine Geldbusse, welche der Gemeinderath bis Ein¬ hundert Gulden Conv. - Münze bemessen kann, und verliert überdieß das aktive und passive
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