Tagen zu berichten 15. Die genaue Instandhaltung der Feuersch-Requisiten hat in erster Linie die geweilige Feuerwehr zu überwachen, welche jeden bemerkten Schaden oder sonstige Unzukömm¬ lichkeiten dem städt. Bauamte anzuzeigen hat Bei Ausbruch eines Brandes haben sich der städt. Thea¬ termeister und dessen Gehilfen den Anordnungen der Feuer¬ wehr unbedingt zu fügen § 16. Die vorstehenden Bestimmungen bilden einen integrierenden Bestandteil der städt. Theater-Jnstruction vom 17. Febru¬ ar 1882. Steyr, im Februar 1832. Der Bürgermeister: G. Pointer m.p. de
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