Theaterinstruktion 1882

verhindern, ist Sache des jeweiligen Theater-Direktors. § 7. Die vorhandenen Wasserbottiche müssen stets gefüllt sein. Die Fensternischen dürfen nicht verstellt werden § 8. Die Anstandorte sind während den Vorstellungen ebenfalls vorschriftsmässig zu beleuchten § 9. Die am Ende des Notausganges und der Logengallerie be¬ findliche Tür zur Wohnung des Polizeigefangenhausaufsehers muss während den Vorstellungen unversperrt sein. § 10 Die Ausgänge von der Bühne rechts und links, der Platz wo¬ selbst die Gashahne angebracht, ferners der Schnürboden sind feuersicher zu beleuchten. § 11. Der Gashahn für die Leitung in den Zuschauerraum befindet sich beim Eingange links von der Eintrittskassa. Die Ab¬ sperrungsvorrichtung für die gesammte Gaszuleitung befin= det sich ausserhalb des Theaters beim Eingange in die Büh nen Räumlichkeiten § 12 Nur im Falle einer Gasexplosion oder einer bemerkten Be¬ schädigung an einer Gasleitung darf die betreffende Gas¬ leitung von den seitens des Thater-Direktors in vorhinein hiemit betrauten Funktionär abgedreht werden. Bei sonst ger Feuersgefahr darf dies nur über Anordnung des städt. - Jngenieurs oder des Feuerwehrkommandanten geschehen und überhaupt erst dann, wenn das Theater von Menschen gänz¬ lich geräumt ist § 13. Bei der Soufittenbeleuchtung sind stets die einzelnen Flammenträger einzeln aufzudrehen und einzeln zu entzin¬ den. Ebenso hat auch das Abdrehen der jeden Flammentrager separat stattzufinden. Sämmtliche Flammen innerhalb der Theaterräumlichkeiten dürfen nur mittelst den vorgeschriebenen und von Seite der Gemeinde angeschafften Sicherheitsentzündern angezün¬ det werden Das Entzünden mittelst offenen Licht oder mittelst Reib¬ höchen ist strengstens untersagt § 14 Dr. warrend der Saison ist alle Monate einmal seitens des städtischen Bauamtes unter Zuziehung der Gasanstalts-Di¬ rektion, des jeweiligen Theaterdirektors und des städt Theatermeisters eine genaue Revision der Theaterräumlich keiten, insbesondere der Gasleitungen und sonstigen Beleuchtungsgegenstände, ferner der Heizvorrichtungen vorzunehmen und sind etwa bemerkte Mängel ohne Ve¬zug zu besei tigen. Ueber das Ergebnis dieser Revisionen ist seitens des städt. Bauamtes von Fall zu Fall binnen längstens 3

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