§ 6. Die Theaterbillotoure und genscliesser sind unter persönlicher Verant¬ wortung verpflichtet, falls im Zuschauerraum ein Brand im Entstehen bemerkt wird, so z. B. wenn Kleidungsstücke brennend werden sollten, darnach zu trachten, mittelst der zunächst befindlichen Wassereimer den Brand zu dämp¬ fen. Jst dies nicht mehr möglich oder bricht auf der Bühne ein Brand aus, so haben sie das Publikum zur Ruhe und Be¬ sonnenheit zu ermahnen und dasselbe auf die Notausgänge aufmerksam zu machen § 7. Der Theater-Direktor hat unter persönlicher Verantwortung noch folgende Verpflichtungen: Er hat vor Beginn jeden Monates dem Ober-Commando der freiwilligen Feuerwehr ein Verzeichnis der für die Vor stellungen in Aussicht genommenen Tage zu übermitteln. Bei allfälligen Abänderungen hat der Theater-Direktor möglichst rasch dem jeweiligen Bereitschafts-Kommandanten der freiwilligen Feuerwehr hievon zu verständigen. Bei Ausbruch eines Brandes hat er das Publikum von der Gefahr in geeigneter Weise zu vorständigen und dasselbe zur möglichsten Besonnenheit zu ermahnen. Er hat ferner den von ihm mit der Handierung der Gasbo¬ leuchtungsvorrichtungen betrauten und hiefür verantwort¬ lichen Mann, welcher der Gemeinde-Vorstehung namhaft zu machen ist, darin zu instruieren, dass dieser bei Aus¬ bruch eines Brandes nur die Proceniums und Soffiten¬ flammen abdrehe allein im Falle einer Gas Einzig und explosion hat dieser Mann womöglich den auf der Gasse befindlichen Hauptbahn abzudrehen Der Theater-Direktor hat ferner unter eigener Verantwort¬ So lichkeit strenge darauf zu achten, dass in den Bühnenräumlichkeiten nur die daselbst notwendig beschäftigten Personen anwe¬ send sind, alle anderen Persönlichkeiten, so namentlich Kinder von Schauspielern, des Theatermeisters oder ande¬ ren Theaterbediensteten, hat er wenn nötig mit Hilfe der Sicherheitswache abzuschaffen. Der Theater-Direktor hat ferner den Kapellmeister anzu¬ weisen, vom Orchester personale einen Hornisten zu bestimmen und zu instruieren, dass dieser beim Ausbruch eines Brandes sofort den Weg vom Theater durch die Berggasse und Pfarrberg zum Rathaus mache, hiebei das Feuer¬ alarmzeichen blasen und am Rathause die Feueranzeige zu erstatten habe Auch ist der Theaterdirektor dafür verantwortlich, dass in sämmtlichen inneren Theaterlokaltäten kein offenes Licht oder offene Lampen gebraucht, nicht geraucht oder brennende Zigarren weggeworfen und dass die Theatersi¬ cherungs-Commissions-Anordnungen vom 17. Juni 1881, 20. Dezember 1881 und 13. Jänner 1882 genauestens befolgt werten dieser Kommissions¬ den, zu welchem Behufe ihm Absch Protokolle von Seite des Amtes auszufolgen sind § 8. Die Abbrennung von Feuerwerks-Körpern ist strengstens un tersagt, Bengalisches Licht ist nur gegen Bewilligung seitens der Gemeinde-Vorstehung von Fall zu Fall und un¬ ter bauamtlicher Ueberwachung gestattet Ueberhaupt ist das städtische Bauamt mit
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