Theaterinstruktion 1882

Theater Jnstruction der Stadtgemeinde Steyr, betreffend die Massregeln zur persönlichen Sicherheit des Theater-Publikums und der am Theater beschäftigten Personen auf Grund des Landes gesetzes vom 18. Jänner 1867 betreffend das Gemeinde Statut der Stadt Steyr, ferner auf Grund des Landesgesetes vom 21. Februar 1878, G.u.V. Bl. 21 18, betreffend Feuerpolizei- Ordnung für Ober-Oesterreich der städt. Feuerordnung vom 22. Juli 1881 und der Theater¬ cherungs-Commissions-Befunde vom 17. Juni 1881, 20. Dezember 1881 und 10. Jänner 1882. § 1. Behufs Ueberwachung und Instandhaltung der Theaterbüh ner Requisiten und der sonstigen Einrichtung ist von Seite der Stadtgemeinde ein eigener Theater meister bestellt und hat derselbe in erster Linie auch darauf zu achten, dass in den inneren Räumen kein offenes Licht oder keine offene Lampe gebraucht und dass nicht geraucht wird oder brennende Zigarrenüber reste weggeworfen werden. Macht er über einen solchen von ihm wahrgenommenen oder ihm zur Kenntnis gekomme¬ nen Fall keine Anzeige, so kann er hierüber im Diszipli¬ narwege entlassen werden Der Theatermeister hat ferner unter strenger eigener Verantwortung darauf zu sehen, dass die Bestimmungen und Anordnungen der Theatersicherungs-Kommission vom 17 Juni 1881, 20. Dezember 1881 und 10. Jänner 1882 genau stens eingehalten werden Während der Saison haben der Theatermeister und seine beiden Gehilfen den Anordnungen des jeweiligen Theater¬ Dir ktors, insoweit hiedurch nicht etwa das Inventar ge schad st oder diese Theater- Instruction verletzt werden soll, unbedingt Folge zu leisten, ohne dass hiedurch obige Ueberwachungs- und Anzeigepflicht alteriert wird § 2. Jede Vorstellung ist vorher in der unten bei 5 ersicht lichen Weise seitens des Theater-Direk tors dem freiwilligen Feuerwehr-Oberkommando anzuzeigen und werden sodann bei jeder Vorstellung 2 Mann der frei willigen Feuerwehr aus der Steiger- oder Spritzenabtei¬ lung den Dienst als Feuerwache unter persönlicher Verantwortung versehen Zu diesem Zwecke haben sich gelegentlich des Bereit¬ schaftsantrittes, Freiwillige bei dem jeweiligen Bereit¬ schafts Kommandanten zu melden, welcher sie in Vormer¬ kung nimmt und über die Ausführung des Dienstes zu wachen hat. Derjenige Feuerwehrmann, welcher sich zu der Feuer¬ wache meldet, übernimmt damit die Verpflichtung zur Leistung derselben Im Verhinderungsfalle hat er für die Beistellung eines entsprechenden E. satzmannes rechtzeitig zu sorgen und hievon den Bereitschafts- Commandanten zu verständigen. Die Unterla sung würde als eine Dienstesverletzung betrachtet werden, welche den Ausschluss aus der freiwilli¬ wehr zur Folge hätte Die 2 Mann Feuerwache haben sich eine halbe Stunde vor Beginn der Vorstellung im Theater einzufinden, mit der daselbst befindlichen Adjustierung zu versehen und sodann eine aufmerksame Beschau sämmtlicher inneren Räume des Theaters vorzunehmen. Hiebei ist ein Hauptaugenmerk darauf zu richten, dass die Löschgeräte im guten Zustande auf den bestimmten Plätzen sich vorfinden, die Wasserbotti

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